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Jansen, SGB X § 103 Anspruch des Leistungsträgers, desse ... / 2.5.1 Erstattungsanspruch der Krankenkassen gegen den Rentenversicherungsträger

Wolfgang Störmann
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Rz. 8a

Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch der gesetzlichen Krankenkassen (Orts-, Betriebs-, Innungskrankenkassen, Landwirtschaftliche Krankenkasse, Knappschaft und Ersatzkassen) ist § 103 i. V. m. § 50 SGB V (Zusammentreffen von Krankengeld mit Rente wegen Erwerbsminderung, Knappschaftsausgleichsleistung, Rente für Bergleute oder Altersrente). Für den Erstattungsanspruch der Landwirtschaftlichen Krankenkasse ist § 13 Abs. 4 KVLG 1989 einschlägig, der die Vorschrift des § 50 SGB V für entsprechend anwendbar erklärt.

Das Zusammentreffen einer Hinterbliebenen- oder Erziehungsrente mit Krankengeld begründet keinen Erstattungsanspruch der Krankenkasse.

Bei der Ermittlung des Erstattungsanspruchs ist dem jeweiligen Rentenbetrag das Bruttokrankengeld gegenüberzustellen. Dies ist der Krankengeldbetrag vor Abzug der vom Berechtigten evtl. zu tragenden Beitragsanteile zur Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung.

Krankengeld wird für jeden Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit gezahlt, wobei ein voller Kalendermonat – unabhängig von seiner tatsächlichen Tageszahl – immer mit 30 Tagen anzusetzen ist. Wird jedoch Krankengeld im Anschluss an Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld gewährt, so ist ab 1.1.2005 auch beim Arbeitslosengeld der volle Kalendermonat mit 30 Tagen anzusetzen.

 

Rz. 8b

Wird anstelle einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder wegen Berufsunfähigkeit oder einer Rente für Bergleute rückwirkend eine Rente wegen voller Erwerbsminderung oder eine Altersvollrente geleistet, stehen für den Erstattungsanspruch nur die jeweiligen Differenzbeträge zur Verfügung.

Treffen Krankengeld und Rente für einen vollen Kalendermonat zusammen, ist der für diesen Monat maßgebende Rentenbetrag dem für diesen Monat tatsächlich gezahlten Krankengeld gegenüberzustellen.

Treffen K...

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