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Jansen, SGB VI § 87 Zuschlag bei Waisenrenten

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) am 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Sie enthält Regelungen zur Ermittlung des Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten bei Berechnung von Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung und ergänzt insoweit § 78.

Das bis zum 31.12.1991 geltende Recht sah anstelle eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten gemäß § 1269 Abs. 1 Satz 3 RVO, § 46 Abs. 1 Satz 3 AVG, § 69 Abs. 6 Satz 3 RKG einen sog. Erhöhungsbetrag vor. Für Halbwaisenrenten handelte es sich hierbei um einen nichtdynamischen Betrag i. H. v. 152,90 DM in der allgemeinen Rentenversicherung und 154,50 DM in der knappschaftlichen Rentenversicherung.[1] Der Erhöhungsbetrag für Vollwaisenrenten war dagegen dynamisch; er betrug ein Zehntel der jeweiligen allgemeinen Bemessungsgrundlage (§ 1255 Abs. 2 RVO, § 32 Abs. 2 AVG, § 54 Abs. 2 RKG).

 

Rz. 2

Der feste Erhöhungsbetrag, der bis zum 31.12.1991 Bestandteil der Waisenrente war, konnte bei geringer Beitragsleistung eines Versicherten in krassem Missverhältnis zum übrigen Rentenanteil (Stammrente) stehen, weil seine Höhe nicht von der Dauer der Zugehörigkeit eines Versicherten zur gesetzlichen Rentenversicherung abhängig war. Durch die Einführung eines Zuschlags an persönlichen Entgeltpunkten für Waisenrenten werden derartige Unzuträglichkeiten vermieden, weil die Höhe des Zuschlags nunmehr auch von der Anzahl der Kalendermonate mit rentenrechtlichen Zeiten abhängig gemacht wird, die dem jeweiligen verstorbenen Versicherten anzuerkennen sind.

Bei Vollwaisenrenten ist ein Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten seit dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 unter Umständen entbehrlich geworden, weil – entgegen dem bis zum 31.12.1991[2] geltenden Re...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 87 Zuschlag bei Waisenrenten
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 87 Zuschlag bei Waisenrenten

  (1) Bei der Ermittlung des Zuschlags bei Waisenrenten mit Entgeltpunkten der knappschaftlichen Rentenversicherung sind für jeden Kalendermonat mit Beitragszeiten des verstorbenen Versicherten   1. bei einer Halbwaisenrente 0,0625 ...

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