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Jansen, SGB VI § 85 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten ... / 2 Rechtspraxis

Heidrun Brettschneider
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2.1 Entgeltpunkte für ständige Arbeiten unter Tage (Leistungszuschlag)

 

Rz. 3

Versicherte, die mindestens 6 volle Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage beschäftigt waren, erhalten bei Berechnung einer Rente zusätzliche Entgeltpunkte (sog. Leistungszuschlag).

Der Umfang der vom Versicherten zurückgelegten Zeiten mit ständigen Arbeiten unter Tage bestimmt die Höhe der zusätzlichen Entgeltpunkte und damit die Höhe des Leistungszuschlags. Nach Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift werden vom 6. bis zum 10. vollen Jahr mit ständigen Arbeiten unter Tage für jedes Jahr 0,125, vom 11. bis zum 20. vollen Jahr je 0,25 und ab dem 21. vollen Jahr für jedes weitere volle Jahr 0,375 zusätzliche Entgeltpunkte berücksichtigt. § 265 Abs. 5 ergänzt Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift insoweit, als nach dieser Übergangsregelung auch die vor dem 1.1.1968 zurückgelegten Untertagearbeiten (Hauerarbeiten und diesen gleichgestellte Arbeiten sowie sonstige Arbeiten unter Tage) bei Ermittlung der vollen Jahre mit ständigen Arbeiten unter Tage berücksichtigt werden. Die bis zum 31.12.1967 zurückgelegten Kalendermonate mit Hauerarbeiten, die sich aus der Anlage 9 zum SGB VI ergeben, werden hierbei im Verhältnis 1 : 1 und damit in demselben zeitlichen Umfang angerechnet wie die ggf. ab 1.1.1968 zurückgelegten Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61). Kalendermonate, in denen ein Versicherter bis zum 31.12.1967 mit sonstigen Arbeiten unter Tage (Schichtlohnarbeiten) beschäftigt war, werden mit der Maßgabe berücksichtigt, dass je 3 volle Kalendermonate solcher Arbeiten als zwei Kalendermonate mit ständigen Arbeiten unter Tage angerechnet werden. In welchen Fällen sich volle Kalendermonate mit sonstigen Arbeiten unter Tage ergeben, ist der Kommentierung zu § 238 Abs. 4 zu entnehmen. Die unterschiedliche Behandlung von Untertagearbeiten, die bis zum 31.12.1967 bzw. ab 1.1.19...

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