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Jansen, SGB VI § 78a Zuschlag bei Witwenrenten und Witwe ... / 2.4 Keine Doppelleistungen (Abs. 3)

Dr. Tobias Kador
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Rz. 63

Mit der Regelung in Abs. 3 sollen Doppelleistungen vermieden werden. Auch in anderen sozialen Sicherungssystemen hat sich das Versorgungsniveau gemindert mit der Folge, dass zum Ausgleich – wie in der Rentenversicherung – zusätzliche Leistungen beansprucht werden können. Sofern also die Witwe/der Witwer eine dem Zuschlag an Entgeltpunkten gleichwertige Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen erhält, kommt ein Zuschlag im Rahmen von § 78a nicht in Betracht. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass auch die Absenkung des Versorgungsniveaus für Hinterbliebene in der gesetzlichen Rentenversicherung damit ausgeglichen ist (GRA der DRV zu § 78a SGB VI, Stand: 31.7.2023, Anm. 9).

 

Rz. 64

Voraussetzung für die Ablehnung eines Zuschlags nach Abs. 1 ist, dass eine Gleichwertigkeit zwischen dem erstrebten Zuschlag und einer Leistung nach beamtenrechtlichen Vorschriften vorliegt. Hierbei reicht es aus, wenn der zuschlagsberechtigte Witwer oder Witwe nach Abs. 1 überhaupt nach beamtenrechtlichen Vorschriften diesbezüglich eine Leistung bezieht; diese gilt als systembezogen annähernd gleichwertige Leistung. Es ist dann keine Einzelfallprüfung mehr notwendig, um die Gleichwertigkeit im Einzelnen festzustellen. Dies ergibt sich aus § 56 Ab. 4 Nr. 3 (seit der Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes v. 23.6.2014, BGBl. I S. 787). Die Vorschrift sieht vor, dass als in diesem Sinne systembezogen annähernd gleichwertig eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften gilt. Der Gesetzgeber hat damit eine einfachgesetzliche unwiderlegbare Fiktion geschaffen. Der Gesetzgeber hatte diese unwiderlegbare Fiktion in das Gesetz aufgenommen, um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzli...

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