Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Jansen, SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten

Heidrun Brettschneider
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch Art. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft getreten.

Durch Art. 1 Nr. 8 des Renten-Überleitungsgesetzes (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) sind in Abs. 1 Satz 2 und Abs. 4 Nr. 1 die Worte "im Geltungsbereich dieses Gesetzbuchs" durch die Worte "im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland" ersetzt und Abs. 3 ist mit Wirkung zum 1.1.1992 neu gefasst worden.

Durch Art. 4 Nr. 4, Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte (KorrekturG) v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde Abs. 1 Satz 1 mit Wirkung zum 1.6.1999 neu gefasst. Bis zum 31.5.1999 hatte Abs. 1 Satz 1 folgenden Wortlaut: "Für Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren gelten Pflichtbeiträge als gezahlt." Kindererziehungszeiten, die vor dem 1.6.1999 zurückgelegt wurden, sind deshalb gemäß § 55 Abs. 1 Satz 2 als fiktive Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen. Für zeitlich nach dem 31.5.1999 anzurechnende Kindererziehungszeiten hat der Bund gemäß § 170 Abs. 1 Nr. 1, § 177 Abs. 1 bis 4 nunmehr reale Beiträge an die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung zu zahlen, die gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 als Pflichtbeitragszeiten anzuerkennen sind. 

Durch Art. 3 Nr. 7 des Gesetzes zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 (Art. 7 Abs. 1 des Gesetzes) in Abs. 3 Satz 3 nach dem Wort "Ehegatten" die Wörter "oder Lebenspartnern" und nach dem Wort "Ehegatte" die Wörter "oder Lebenspartner" eingefügt.

Durch Art. 1 Nr. 18 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) wurden in Abs. 2 Satz 6 mit Wirkung zum 1.1.2008 die Wörter "oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich" durch die Wörter "ein Versorgungsausgleich oder ein Rentensplitting" ersetzt.

Durch Art. 4 Nr. 2 des Gesetzes zu Änderungen des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) wurde Abs. 4 Nr. 2 und 3 mit Wirkung zum 22.7.2009 neu gefasst. Im Ergebnis wurde dadurch der von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit ausgeschlossene Personenkreis eingeschränkt. Eltern, die während einer Kindererziehungszeit Anwartschaften auf Versorgung im Alter nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen oder nach Regelungen einer berufsständischen Versicherungs- oder Versorgungseinrichtung erworben haben, sind seit dem 22.7.2009 nur noch von der Anerkennung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, wenn für sie systembezogen eine der Kindererziehungszeit gleichwertige Leistung vorgesehen ist.

§ 56 Abs. 4 Nr. 3 ist durch Art. 1 Nr. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes) neu gefasst worden. Um eine doppelte Berücksichtigung von Kindererziehungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung in jedem Fall zu vermeiden, wurden Beamte entsprechend dem bis zum 21.7.2009 geltenden Recht wieder generell von der Anrechnung einer Kindererziehungszeit in der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, weil die Beamtenversorgung systembezogene Leistungen für Kindererziehung erbringt (vgl. BT-Drs. 18/909 v. 25.3.2014).

Durch Art. 1 Nr. 2, Art. 7 Abs. 3 des Gesetzes über Leistungsverbesserungen und Stabilisierung in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV- Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz) v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) wurde mit Wirkung zum 1.1.2019 Abs. 2 Satz 8 und 9 neu gefasst und Satz 10 angefügt. Die Neufassung ermöglicht eine Zuordnung von Kindererziehungszeiten bei gemeinsamer Kindererziehung durch gleichgeschlechtliche Elternteile, auch wenn diese keine übereinstimmende Erklärung zur Zuordnung der Kindererziehungszeit abgegeben haben und eine überwiegende Erziehung durch einen Elternteil nicht vorliegt. Im Übrigen erfolgte aus rechtssystematischen Gründen eine Umstellung der bisherigen Sätze 8 und 9 des Abs. 2, die der durch die Rechtsprechung geprägten stufenweisen Zuordnung von Kindererziehungszeiten entspricht (vgl. BT-Drs. 19/4668 S. 31 und 32 v. 1.10.2018). 

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Kindererziehungszeiten wurden durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeiten eingeführt, die sowohl eine anspruchsbegründende als auch eine rentensteigernde Wirkung haben. Dabei sah das HEZG die Anerkennung von Kindererziehungszeiten lediglich für die ersten 12 Kalendermonate nach dem Geburtsmonat eines Kindes vor. Darüber hinaus galten die für Zeiten vo...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Haufe Personal Office Gold enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    994
  • Entgeltfortzahlung: Anspruch bei Arbeitsunfähigkeit / 1.4 Wartefrist
    393
  • Pfändung: Ermittlung und Berechnung des pfändbaren Arbei ... / 2.1 Feststellung der Pfändungsgrenze durch den Arbeitgeber
    294
  • Praxis-Beispiele: GmbH-Geschäftsführer
    277
  • Wohnraumüberlassung: Steuer- und beitragsrechtliche Bewe ... / 3.2 Bewertungsabschlag von der ortsüblichen Miete
    209
  • Sterbegeld
    202
  • Menschen mit Behinderung / 3 Behinderungsbedingte Fahrtkostenpauschale
    199
  • Praxis-Beispiele: Pfändung
    199
  • Dienstwagen, 1-%-Regelung / 2.3 Einzelbewertung: 0,002-%-Tagespauschale
    181
  • Arbeitsvergütung: Auszahlung / 2 Verjährung, Verwirkung und Ausschlussfristen
    176
  • Urlaub: Dauer und Berechnung / 1.2.2 Schwerbehinderte Menschen
    175
  • Beitragszuschuss: Anspruchsvoraussetzungen
    171
  • Aufmerksamkeiten
    143
  • Praxis-Beispiele: Tod des Arbeitnehmers
    137
  • Vorsorgepauschale
    134
  • Lohnabrechnung im Baugewerbe / 4 Mindestlöhne
    126
  • Praxis-Beispiele: Auslagenersatz / 4 Telefonkosten ohne Gesprächsnachweis
    121
  • Lohnsteuerbescheinigung: Erstellung, Korrektur und Inhalt / 6.3 Nummer 2: Großbuchstaben S, M, F, FR, E
    110
  • Ende der Beschäftigung: Lohnsteuer, Beitrags- und Melderecht
    108
  • Altersentlastungsbetrag
    102
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Haufe Personal Office Gold
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Personal
Rechtsprechung: Bundessozialgericht bestätigt Regelung zu Kindererziehungszeiten in der Rentenversicherung
Familie Wohnung modern Kinder Frau Mann Bett
Bild: AdobeStock

Das Bundessozialgerichts hat entschieden, dass es keine verfassungswidrige Diskriminierung von Männern darstellt, wenn Kindererziehungszeiten und entsprechende Berücksichtigungszeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung in der Regel den Müttern angerechnet werden.


Der interaktive Workshop: Toolkit Candidate Experience
Toolkit Candidate Experience
Bild: Haufe Shop

Die Candidate Experience entscheidet über Arbeitgeberattraktivität und Bewerbungseingänge. Wer hier nicht überzeugt, verliert nicht nur Talente. Mit dem Toolkit haben Sie praxiserprobtes Recruitingwissen an der Hand und optimieren alle Touchpoints maßgeschneidert für Ihre Kandidat:innen.


Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 1 Allgemeines
Jansen, SGB VI § 56 Kindere... / 1 Allgemeines

  Rz. 1a Kindererziehungszeiten wurden durch das Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG) v. 11.7.1985 (BGBl. I S. 1450) mit Wirkung zum 1.1.1986 als rentenrechtlich relevante Zeiten eingeführt, die sowohl eine anspruchsbegründende als auch ...

4 Wochen testen


Newsletter Personal
Bild: Haufe Online Redaktion
Newsletter Personalmagazin – neues lernen

Jede Woche Inspiration für das Corporate Learning. Abonnieren Sie unseren kostenlosen Newsletter! Unsere Themen:  

  • Personal- und Organisationsentwicklung
  • Training, Coaching und Mitarbeiterführung
  • Digitalisierung und Lerntechnologien
Pflichtfeld: Bitte geben Sie eine gültige E-Mail Adresse ein.
Sie müssen den AGB zustimmen
Haufe Fachmagazine
Zum Personal Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe HR Chatbot
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Personal Shop
Personal Software
Arbeits- & Sozialrecht Lösungen
Lohn & Gehalt Produkte
Personalmanagement Lösungen
Alle Personal Produkte
Haufe Shop Buchwelt
 

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren