0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist am 1.8.1996 in das SGB VI eingefügt worden (vgl. Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996, BGBl. I S. 1078; BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).
Sie wurde ab 1.1.1998 durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wegen der Neuregelung in § 187b (Beitragszahlung nach Abfindung) neu gefasst (vgl. auch BT-Drs. 13/8011 S. 58) und zum 1.1.2012 durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) redaktionell geändert (vgl. hierzu BT-Drs. 17/7991 S. 15). In Abs. 2 ist "Abfindung" durch "Abfindungen" ersetzt und "oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse" angefügt worden. Dabei handelt es sich um eine Folgeänderung zur Ergänzung von § 187b.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 22.12.2011 seit dem 1.1.2012.
1 Allgemeines
1.1 Inhalt der Regelung
Rz. 2
§ 76a regelt i. V. m. § 66 Abs. 1 Nr. 5 den Zuschlag an Entgeltpunkten für zusätzliche Beiträge, die zum Ausgleich oder zur Verringerung von Rentenminderungen wegen vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente (§ 187a; vgl. hierzu auch BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23) oder nach Abfindung einer Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung bzw. von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse gezahlt wurden (§ 187b; vgl. hierzu BT-Drs. 13/8011 S. 58).
In Abs. 1 und 2 geht es um die Berechnung des Zuschlags, während Abs. 3 bestimmt, dass Zuschläge nur bei rechtzeitiger Zahlung der Beiträge Grundlage der jeweiligen Rente sein können (zu dem bereits bei Einführung geregelten Abs. 3 – hier noch in Satz 2, vgl. BT-Drs. 13/4336 S. 22, 23).
1.2 Normzweck
Rz. 3
Sinn von § 76a ist es, die leistungsrechtlichen Auswirkungen einer solchen Beitragszahlung nach § 187a zu regeln.
1.3 Vorgängervorschriften
Rz. 4
Eine Vorgängervorschrift existiert nicht, da die Regelung über die Zuschläge an Ent...