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Jansen, SGB VI § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindung von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.1998 eingefügt worden. Eine redaktionelle Änderung erfolgte durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.1.2005. Durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 22.11.2011 (BGBl. I S. 3057) ist mit Wirkung zum 1.1.2012 Abs. 1a eingefügt worden. Durch das Gesetz zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung der Prävention und Rehabilitation v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) ist Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2017 neu gefasst worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift ermöglicht es, Abfindungen für unverfallbare Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen und damit für eine ergänzende Altersversorgung nutzbar zu machen (BT-Drs. 13/8011 S. 61). Die Verwendung des Begriffes "allgemeine Rentenversicherung" war notwendig als Folgeänderung, die sich aus der Neuorganisation der gesetzlichen Rentenversicherung und dem einheitlichen Versichertenbegriff ergibt (BR-Drs. 430/04 S. 171). Vorgängervorschriften gibt es nicht.

2 Rechtspraxis

2.1 Abfindungen

 

Rz. 3

Eine Beitragsentrichtung ist nur möglich, wenn der Versicherte bei (endgültiger) Beendigung des Arbeitsverhältnisses für eine unverfallbare Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung eine Abfindung erhalten hat. Der Begriff der Unverfallbarkeit ist in § 1b Abs. 1 Satz 1 BetrAVG definiert. Gemeint sind damit nur Abfindungen gemäß §§ 3, 8 Abs. 2 BetrAVG. Es soll nicht die Möglichkeit geschaffen werden, jegliche Abfindungen als Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einzuzahlen. Denn der Gesetzgeber wollte lediglich dem Versicherten die Wahlmöglichkeit einräumen, eine bereits gesicherte Altersve...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 187b Zahlung von Beiträgen bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse

  (1) Bei Beendigung eines Arbeitsverhältnisses kann eine Abfindung für eine unverfallbare Anwartschaft auf betriebliche Altersversorgung nach Maßgabe des Betriebsrentengesetzes innerhalb eines Jahres nach Zahlung der Abfindung als Beitrag zur allgemeinen ...

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