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Jansen, SGB VI § 69 Verordnungsermächtigung / 2.1.5 Ausgleichsbedarf

Dr. Tobias Kador
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Rz. 17

Der Ausgleichsbedarf (Rz. 2) ist erstmals per 30.6.2008 durch die zuvor genannte Rechtsverordnung bestimmt worden.

 

Rz. 18

Der Ausgleichsbedarf wurde wie folgt festgelegt:

  • zum 30.6.2008, zum 30.6.2009 und zum 30.6.2010 = 0,9825 (wie zuvor zum 30.6.2007, vgl. § 255 d), vgl. Rentenwertbestimmungsgesetz 2008 v. 26.6.2008 (BGBl. I S. 1076) und Rentenwertbestimmungsverordnung 2009 v. 17.6.2009 (BGBl. I S. 1335),
  • ab 1.7.2010 = 0,9619 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2010 v. 25.6.2010, BGBl. I S. 816),
  • ab 1.7.2011 = 0,9715 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2011 v. 6.6.2011, BGBl. I S. 1039),
  • ab 1.7.2012 = 0,9929 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2012 v. 21.6.2012, BGBl. I S. 1389),
  • ab 1.7.2013 = 0,9954 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2013 v. 12.6.2013, BGBl. I S. 1574),
  • ab 1.7.2014 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 v. 16.6.2014, BGBl. I S. 746),
  • ab 1.7.2015 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2015 v. 12.6.2015, BGBl. I S. 965),
  • ab 1.7.2016 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2016 v. 20.6.2016, BGBl. I S. 1360)
  • ab 1.7.2017 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2017 v. 8.6.2017, BGBl. I S. 1522)
  • ab 1.7.2018 = 1,0000 (Rentenwertbestimmungsverordnung 2018 v. 12.6.2018, BGBl. I S. 838).

Der Ausgleichsbedarf ist regelmäßig in § 3 der jeweiligen Rentenwertbestimmungsverordnung geregelt.

 

Rz. 19

Der Ausgleichsbedarf betrug durch die gesetzliche Anordnung in § 255g in der Zeit ursprünglich gültig bis zum 30.6.2026 1,0000. Eine Berechnung des Ausgleichsbedarfs nach § 68a erfolgte in dieser Zeit nicht; das galt ab dem Jahre 2019. § 255g ist durch das RV-Leistungsverbesserungs- und -Stabilisierungsgesetz v. 28.11.2018 (BGBl. I S. 2016) mit Wirkung zum 1.1.2019 eingefügt worden. Sinn des § 255g ist die Aussetzung der Berechnung des Ausgleichsbedarfs bis zum 30...

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