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Jansen, SGB VI § 66 Persönliche Entgeltpunkte / 2.5.1 Rechtslage ab 1.7.2017

Dr. Tobias Kador
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Rz. 47

Bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit ergeben sich die jeweils in Anspruch genommenen Entgeltpunkte aus dem Monatsbetrag der Rente nach Anrechnung des Hinzuverdienstes im Wege einer Rückrechnung unter Berücksichtigung des maßgeblichen aktuellen Rentenwerts, des Rentenartfaktors und des jeweiligen Zugangsfaktors.

 

Rz. 48

Erfasst werden Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit. Renten wegen Erwerbsminderung oder für Bergleute (§§ 43, 45), die wegen Überschreitens der jeweils maßgebenden Hinzuverdienstgrenzen nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig gezahlt werden (§ 96a), sind keine den Teilrenten wegen Alters vergleichbare Renten. Für sie gilt die Regelung in Abs. 3 daher nicht. Stattdessen bestimmt Abs. 4 die Regeln zur Ermittlung der in Anspruch genommenen Entgeltpunkte bei einer nur teilweise zu leistenden Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit bei Hinzuverdienst i. S. d. § 96a.

 

Rz. 49

Abs. 4 stellt als wesentlichen Berechnungsgrundsatz das Prinzip der Rückrechnung auf und folgt damit den gleichen Kriterien wie bei Abs. 3 Satz 2. Bei der Ermittlung ist zunächst die (mögliche) Altersvollrente nach der Rentenformel des § 64 ermittelt. Der dann nach § 96a Abs. 1a zu ermittelnde Anrechnungsbetrag wird von der monatlichen vollen Rente abgezogen. Die durch die Teilrente in Anspruch genommenen Entgeltpunkte werden ermittelt, indem die monatliche teilweise Rente durch den maßgeblichen aktuellen Rentenwert und den Rentenartfaktor geteilt wird. Dadurch ergeben sich die in Anspruch genommenen persönlichen Entgeltpunkte, die durch den jeweiligen individuellen Zugangsfaktor dividiert werden. Die Zugangsfaktoren richten sich jeweils nach der vorzeitigen Inanspruchnahme der Entgeltpunkte. Durch die Berechnung der in Anspruch genommen...

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