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Jansen, SGB VI § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

Dr. Peter Lange
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 96a ist mit Wirkung zum 1.1.1996 durch Art. 1 Nr. 17 des SGB VI-Änderungsgesetzes v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) in das SGB VI eingefügt worden und regelte zunächst die Kollision von Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen mit Renten wegen Berufs- und Erwerbsunfähigkeit nach den §§ 43 und 44 in ihrer bis zum 31.12.2000 geltenden Fassung. Zu diesem Zweck wurde den damaligen §§ 43 und 44 – unter Bezugnahme auf § 96a – ein Abs. 5 angefügt, wonach Renten wegen Erwerbsminderung abhängig vom erzielten Hinzuverdienst zu leisten waren bzw. – soweit auf diese Renten am 31.12.2000 ein Anspruch bestand und sie deshalb weiter gezahlt wurden bzw. werden – zu leisten sind.

 

Rz. 2

Vor dem 1.1.1996 wurden die vorgenannten Renten ohne Anrechnung gleichzeitig erzielter Einkünfte gewährt. Da jedoch vermehrt Fälle zu verzeichnen waren, in denen Rentner durch die Verrichtung von Arbeiten auf Kosten ihrer Gesundheit oder aufgrund eines nicht zu fordernden Energieaufwandes (vgl. BSG, SozR 2200 RVO § 1247 Nr. 31) neben der Rente wegen Erwerbsunfähigkeit oder durch sozial unzumutbare Arbeiten neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit (vgl. die Komm. zu § 240) Einkünfte erzielten, die (jedenfalls zusammen mit der Rente) höher waren als der vor Rentenbezug erzielte Verdienst, sah sich der Gesetzgeber zur Sicherung der Lohnersatzfunktion der Rente veranlasst, entsprechend der Forderung insbesondere des Bundesrechnungshofs Hinzuverdienstgrenzen für die Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit einzuführen. Die vorbeschriebenen Grundsätze der Rechtsprechung sind jedoch auch noch für die heutigen Renten (wegen voller und teilweiser Erwerbsminderung nach § 43 und teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240) von Bedeutung (vgl. Rz. 14).

 

Rz. 3

Die neuen Hinzuverdienstregelungen galten ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst

  (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.  (1a) 1Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise ...

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