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Jansen, SGB VI § 51 Anrechenbare Zeiten

Jürgen Zips
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Abs. 1 i. d. F. des RRG 1999 enthielt neben der allgemeinen Wartezeit nur noch die nach § 43 Abs. 6 erforderliche Wartezeit von 20 Jahren. Abs. 3 wurde durch Art. 4 Nr. 7 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) und Art. 1 Nr. 8 des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) redaktionell geändert. Ein redaktionelles Versehen in Abs. 1 wurde zum 1.8.2004 durch Art. 1 Nr. 7 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) bereinigt. Durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demographische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) erfolgte die Ergänzung um Abs. 3a mit Wirkung zum 1.1.2012. Die Einfügung der neuen Wartezeit von 45 Jahren in Abs. 3a ab 1.1.2012 steht im Zusammenhang mit der Einführung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38), mit der Versicherte mit außerordentlich langjähriger – nicht selten belastender – Berufstätigkeit und entsprechend langer Zahlung von Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung die Möglichkeit eines abschlagsfreien Renteneintritts nach Vollendung des 65. Lebensjahres haben. Abs. 3a ist durch das Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz) v. 23.6.2014 (BGBl. I S. 787) mit Wirkung zum 1.7.2014 neu gefasst worden, da zu diesem Zeitpunkt die Altersrente für besonders langjährig Versicherte mit der Möglichkeit des abschlagsfreien Bezuges bereits ab Vollendung des 63. Lebensjahres eingeführt wurde. Hierbei wurde auch die Anrechnung von Zeiten auf die Wartezeit von 45 Jahren erweitert. In Abs. 2 wurde d...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 51 Anrechenbare Zeiten
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  (1) Auf die allgemeine Wartezeit und auf die Wartezeiten von 15 und 20 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten angerechnet.  (2) 1Auf die Wartezeit von 25 Jahren werden Kalendermonate mit Beitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung mit ständigen ...

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