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Jansen, SGB VI § 47 Erziehungsrente / 1 Allgemeines

Dr. Peter Lange
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Rz. 2

Die Regelungen in § 1265a RVO, § 42a AVG und in § 65a RKG, die als Vorgängerbestimmungen von § 47 den Anspruch auf Erziehungsrente regelten, waren die Folgeregelungen der Neuordnung des Scheidungsrechts und der damit einhergehenden Einführung des Versorgungsausgleichs gemäß (den damaligen) §§ 1587ff. BGB (seit dem 1.9.2009 geregelt im VersAusglG v. 3.4.2009, BGBl. I S. 700) bei gleichzeitigem Wegfall von Hinterbliebenenrenten für nach dem 30.6.1977 geschiedene Ehegatten. Der Wegfall des Anspruchs auf Hinterbliebenenrente aus der Versicherung des verstorbenen geschiedenen Ehepartners betrifft auch die Witwen und Witwer, die zu Lebzeiten des geschiedenen Partners diesem gegenüber einen Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB hatten, weil sie wegen der Erziehung oder Pflege eines gemeinschaftlichen Kindes einer Erwerbstätigkeit nicht nachgehen konnten. Die Erziehungsrente soll diese Versorgungslücke schließen und einen Ausgleich für den durch den Tod des geschiedenen Ehegatten weggefallenen Unterhaltsanspruch schaffen; sie hat somit – wie auch die übrigen Hinterbliebenenrenten – Unterhaltsersatzfunktion (vgl. Udsching, SGb 1982 S. 226; vgl. zur Unterhaltsersatzfunktion der Hinterbliebenenrenten BVerfGE 97 S. 271 = SozR 3 – 2940 § 58 Nr. 1; BSG, Urteil v. 5.5.2009, B 13 R 53/08 R). Die Rente nach § 47 soll gewährleisten, dass der geschiedene Ehepartner nach dem Tod des Versicherten nicht gezwungen ist, der Interessenlage des gemeinsamen Kindes zuwider zur Sicherstellung seines eigenen Unterhaltes einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Voraussetzung für den Anspruch auf Erziehungsrente ist jedoch (entgegen der bis zum 31.12.1991 geltenden Gesetzeslage) nicht, dass im Zeitpunkt des Todes des Versicherten gegen diesen ein Unterhaltsanspruch nach § 1570 BGB bestand. Die Erziehungsrent...

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