Rz. 26
Neben den oben dargestellten Katalog- und Seltenheitsfällen (Rz. 18 bis 22; vgl. auch Rz. 80) hat die höchstrichterliche Rechtsprechung weitere Grundsätze zur Prüfung der Frage entwickelt, ob der jeweilige Versicherte, der zumindest noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein kann, auch noch in der Lage ist, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes zu arbeiten (vgl. hierzu auch Dünn/Vogel, DRV 2012 S. 147). Grundsätzlich schließt ein 6-stündiges Leistungsvermögen im Erwerbsleben – wie erwähnt – im Sinne einer widerlegbaren Vermutung eine Erwerbsminderung i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 aus (vgl. hierzu insbesondere die Ausführungen unter Rz. 17). Bei Versicherten, die in diesem zeitlichen Umfang noch zumindest körperlich leichte Tätigkeiten verrichten können, kann nämlich grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sie noch in der Lage sind, typische Arbeitsfelder des allgemeinen Arbeitsmarktes wie z. B. Zureichen, Transportieren, Reinigen, Bedienen von Maschinen, Kleben, Sortieren, Verpacken, Zusammensetzen von Teilen usw. zu bewältigen und damit ihr Restleistungsvermögen gewinnbringend auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einzusetzen (vgl. hierzu die Ausführungen unter Rz. 17 und die dort zitierte Rechtsprechung). Diese Aufzählung der Arbeitsfelder und Verrichtungen ist nach der Rechtsprechung des BSG (vgl. Urteil v. 11.12.2019, B 13 R 7/18 R) nicht abschließend; sie kann von den Rechtsanwendern erweitert werden (z. B. "einfache Büro- oder Montagetätigkeiten", BSG, Urteil v. 24.2.1999, B 5 RJ 30/98 R; zur weiteren Ausdifferenzierung typischer Bürotätigkeiten vgl. z. B. Freudenberg, in: jurisPK-SGB VI, § 43 Rz. 161). Im Hinblick auf die zunehmende Automatisierung von Prozessen können z. B. auch Verrichtungen wie das Messen, Prüfen, Überw...