Rz. 17
Da der Anspruch auf die Gewährung einer Rente wegen voller bzw. teilweiser Erwerbsminderung voraussetzt, dass der Versicherte wegen seiner Krankheiten oder Behinderungen (vgl. hierzu Rz 33) nicht mehr in der Lage ist, auch nur 6 Stunden täglich zu arbeiten, stellt § 43 Abs. 3 konsequenterweise klar, dass nicht erwerbsgemindert ist, wer mindestens noch 6 Stunden täglich (oder mehr) erwerbstätig sein kann. Dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage – im Gegensatz zu den Versicherten, die lediglich noch über ein unter 6-stündiges Restleistungsvermögen verfügen (vgl. Rz. 15 bis 16) – nicht zu berücksichtigen. Bei Versicherten, die zumindest noch 6 Stunden täglich erwerbstätig sein können, lässt sich der Rentenanspruch mithin nicht darauf stützen, dass sie arbeitslos sind und ihnen ein ihrem Restleistungsvermögen entsprechender Arbeitsplatz nicht vermittelt werden kann. Dieses Vermittlungsrisiko ist der Arbeitslosenversicherung zuzurechnen (vgl. BSG, SozR 3-2600 § 44 Nr. 8), denn auf die Lage des Arbeitsmarktes kommt es bei noch 6-stündig leistungsfähigen Versicherten nach § 43 Abs. 3 letzter HS nicht an. Bei Versicherten, die noch zumindest 6 Stunden täglich arbeiten können, darf im Regelfall (im Sinne einer widerlegbaren Vermutung) davon ausgegangen werden, dass sie noch über eine möglicherweise schlechte, jedoch noch realisierbare Vermittlungschance auf dem Arbeitsmarkt verfügen und damit in der Lage sind "erwerbstätig zu sein", d. h. durch irgendeine Arbeit Erwerbseinkommen zu erzielen (BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 21; BSG, Urteil v. 9.5.2012, B 13 R 68/11 R). Dies gilt auch für Versicherte, die nur noch körperlich leichte und geistig einfache Arbeiten – ggf. unter weiteren gesundheitlichen Einschränkungen – verrichten können. Auch für diese Arbeitsfelder stehen Arbeits...