Rz. 33
Die Unfähigkeit des Versicherten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit muss auf Krankheit oder Behinderung beruhen (wegen Krankheit und Behinderung). Krankheit im rentenversicherungsrechtlichen Sinn meint einen regelwidrigen körperlichen, geistigen oder seelischen Zustand, der eine Einschränkung der Erwerbsfähigkeit zur Folge hat (BSG, Beschluss v. 31.10.2012, B 13 R 107/12 B). Abweichend von der gesetzlichen Krankenversicherung setzt der Begriff der Krankheit nach § 43 nicht voraus, dass Behandlungsbedürftigkeit oder Arbeitsunfähigkeit besteht. Es reicht aus, dass die Erwerbsfähigkeit eingeschränkt ist (BSGE 14 S. 207). Eine Behinderung stellt einen solchen Zustand der Erkrankung dar, wenn er bereits zu einer (dauernden) funktionellen Einschränkung geführt hat (z. B. Taubheit, Verlust eines Armes oder Beines). Eine klare Abgrenzung zwischen beiden Begriffen ist häufig nicht möglich und hat keine praktische Bedeutung. Andere Ursachen für die Einschränkung der Erwerbsfähigkeit wie etwa fehlende Kenntnisse der deutschen Sprache (vgl. BSG, Urteil v. 23.4.1980, 4 RJ 29/79, SozR 2200 § 1246 Nr. 61; BSG, Urteil v. 18.12.1990, 8/5a RKn 5/87, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 9; BSG, Urteil v. 8.9.1993, 5 RJ 70/92, SozR 3-2200 § 1246 Nr. 35), der Verlust der beruflichen Kenntnisse durch Entwöhnung vom Beruf, Arbeitsentwöhnung durch langjährige Arbeitslosigkeit, mangelnde Sprachfertigkeit oder Analphabetismus sind nicht geeignet, den Versicherungsfall der Erwerbsminderung als Ursache im Rechtssinn auszulösen (BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R; vgl. zur Bedeutung derartiger Einschränkungen für den Rentenanspruch Rz. 31b).
Rz. 34
Auch psychische Erkrankungen können Erwerbsminderung begründen (vgl. BSGE 21 S. 189). Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Erkrankungen – aus e...