Rz. 18
Die Frage, ob Versicherte unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts arbeiten können, wurde vom BSG im Rahmen seiner Rechtsprechung zur früheren Erwerbsunfähigkeit und den hierbei entwickelten sog. Katalogfällen im Ergebnis bereits unter dem Gesichtspunkt der betriebsüblichen Arbeitsbedingungen geprüft. Nur der noch vollschichtig leistungsfähige Versicherte war als erwerbsfähig anzusehen, der noch unter den in Betrieben üblichen Bedingungen arbeiten konnte (vgl. BSGE 44 S. 39; § 1246 RVO Nr. 22). Es liegt auf der Hand, dass die insoweit entwickelten Grundsätze auch für die in § 43 Abs. 3 verwandte Formulierung "übliche Bedingungen des Arbeitsmarktes" einschlägig sind, denn was betriebsunüblich ist, entspricht auch nicht den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarkts (vgl. BSG, Urteil v. 19.10.2011, B 13 R 78/09 R).
Rz. 19
Ein Arbeiten unter betriebsüblichen Bedingungen ist insbesondere dann nicht mehr möglich, wenn der Versicherte über die gesetzlich vorgesehenen Pausen hinaus (krankheitsbedingt) zusätzliche Arbeitspausen in Anspruch nehmen muss (vgl. BSG, SozR 2200 § 1247 RVO Nr. 43). Zuweilen wertet das BSG die Notwendigkeit zusätzlicher Pausen auch als ungewöhnliche Leistungseinschränkung (vgl. BSG, Urteil v. 19.8.1997, 13 RJ 11/96), die im Falle einer Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen nicht bereits die Verschlossenheit des Arbeitsmarkts zur Folge hat, sondern die Rechtsanwender zunächst (lediglich) zur Benennung einer konkreten Verweisungstätigkeit verpflichtet (vgl. hierzu Rz. 26 ff.). Diese Rechtsprechung erscheint allerdings zweifelhaft, denn unter den "üblichen Bedingungen" ist das tatsächliche Geschehen auf dem Arbeitsmarkt und in den Betrieben zu verstehen, d. h. unter welchen Bedingungen auf dem Arbeitsmarkt übli...