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Jansen, SGB VI § 317 Grundsatz / 2 Rechtspraxis

Dr. Barbara Kniesel
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2.1 Keine Neuberechnung von in das Ausland gezahlten Renten

 

Rz. 3

Hat vor dem 1.1.1992 (= Zeitpunkt des Inkrafttretens der geänderten Vorschriften über Leistungen an Berechtigte im Ausland) ein Anspruch auf Leistung einer Rente in das Ausland bestanden, so ist diese allein aus Anlass der Änderung der Auslandszahlungsvorschriften nicht neu zu berechnen (Abs. 1 Satz 1). Das gilt nicht nur für die zum 1.1.1992 in Kraft getretenen Änderungen der Auslandszahlungsvorschriften, sondern auch für spätere Änderungen der Regelungen über die Zahlung von Leistungen an Rentenberechtigte mit gewöhnlichem Sitz im Ausland (Nagel, in: jurisPK-SGB VI, § 317 Rz. 32).

Sofern die Neufeststellung einer Rente nach dem 31.12.1991 aus anderen Gründen erfolgt, ist die Berechnung nach neuem Recht vorzunehmen. Dies gilt auch für Renten, die sich unmittelbar an Renten anschließen, auf die bereits vor dem 1.1.1992 ein Anspruch bestanden hat.

2.1.1 Neuberechnung von Auslandsrenten unter Berücksichtigung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet

 

Rz. 4

Abweichend von Abs. 1 Satz 1 sind Renten, die ohne Berücksichtigung der vom Versicherten im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten berechnet wurden, gemäß Abs. 1 Satz 2 HS 1 neu zu berechnen. Konnten die im Beitrittsgebiet zurückgelegten Beitragszeiten nicht in vollem Umfang bei der Ermittlung der Höhe der Auslandsrente berücksichtigt werden, so ist ebenfalls eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen (Abs. 1 Satz 2 HS 2).

Die Ausnahmeregelung des Abs. 1 Satz 2 erfasst nicht nur Berechtigte, denen bereits eine Rente in das Ausland gezahlt wird, sondern auch solche, die bislang keine Rente beziehen, weil sie ausschließlich Beitragszeiten im Beitrittsgebiet zurückgelegt haben (Nagel, in: jurisPK-SGB VI, § 317 Rz. 35).

 

Rz. 5

Hintergrund der in Abs. 1 Satz 2 getroffenen Regelung ist die in § 248 Abs. 3 zum 1.1.1992 erfolgte Gleichstellung von Beitragszeiten im Beitrittsgebiet mit Beitragszeiten nach Bundesrecht.

Nach de...

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