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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige Versicherte

Dr. Tobias Kador
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1 Allgemeines

1.1 Inhalt der Regelung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und wurde seitdem mehrfach geändert, zuletzt mit Wirkung zum 1.1.2025 durch das Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts.

 

Rz. 2

§ 3 beinhaltet in Ergänzung von §§ 1 und 2 Regelungen bezüglich der (Renten-)Versicherungspflicht kraft Gesetzes. Dabei knüpft § 3 nicht an eine Beschäftigung (§ 1) oder selbständige Tätigkeit (§ 2) an, sondern erfasst in seinem Satz 1 die davon unabhängig gesetzlich rentenversicherten Personen: Väter und Mütter, die Kinder erziehen (Nr. 1), nicht erwerbsmäßige Pflegepersonen (Nr. 1a), Wehr- und Zivildienstleistende (Nr. 2) sowie diesen gleichgestellte Personen (Nr. 2a und 2b), Bezieher von Entgeltersatzleistungen (Nr. 3), Organ- und Gewebespender (Nr. 3a) und Vorruhestandsgeldbezieher (Nr. 4). Satz 2 beinhaltet eine Regelung, wann Pflegepersonen als nicht erwerbsmäßig tätig gelten und ergänzt insoweit Satz 1 Nr. 1a. Satz 3 sieht eine Ausnahmeregelung zu den nach Nr. 1a versicherungspflichtigen Pflegepersonen vor, wenn diese neben der Pflege regelmäßig mehr als 30 Stunden wöchentlich beschäftigt oder selbständig tätig sind.

Satz 4 sieht ebenfalls eine Ausnahmeregelung zur Versicherungspflicht nach Satz 1 Nr. 2 für Wehrdienstleistende oder Zivildienstleistende vor, wenn diese Arbeitsentgelt oder bestimmte Versorgungsleistungen erhalten; der zweite Halbsatz beinhaltet dann eine Fiktion einer ununterbrochenen Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit. Satz 5 sieht eine Kollisionsregelung vor bei einem Zusammentreffen einer Versicherungspflicht nach Nr. 3 im Rahmen des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit den übrigen Versicherungstatbeständen nach Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3 und ordnet den Vorrang der Versicherungspfl...

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1Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit,   1. für die ihnen Kindererziehungszeiten anzurechnen sind (§ 56),   1a. in der sie eine oder mehrere pflegebedürftige Personen mit mindestens Pflegegrad 2 ...

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