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Jansen, SGB VI § 3 Sonstige Versicherte

Dr. Tobias Kador
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.1.1992 in Kraft getreten und wurde durch das PflegeVG v. 26.5.1994 (BGBl. I S. 1014) mit Wirkung zum 1.4.1995 durch Einfügung der Nr. 1a sowie der Sätze 2 und 3 ergänzt. Durch das Gesetz zu Korrekturen in der Sozialversicherung und zur Sicherung der Arbeitnehmerrechte v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) sowie das Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) ist eine Veränderung des versicherungspflichtigen Personenkreises nicht vorgenommen worden. Die Vorschrift ist im Satz 5 durch das SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) mit Wirkung zum 1.7.2001 redaktionell geändert worden. Eine weitere redaktionelle Änderung erfolgte in Satz 1 Nr. 3 durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) mit Wirkung zum 1.1.2005.

Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 Satz 1 Nr. 3 angepasst und Nr. 3a eingefügt. Das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) nahm die notwendige Erweiterung von Satz 1 Nr. 3 hinsichtlich der (optionalen) Zuständigkeit der Kommunen für die Gewährung von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2005 vor. Durch das Streitkräftereserve-Neuordnungsgesetz v. 22.4.2005 (BGBl. I S. 1106) wurde Satz 1 Nr. 2 mit Wirkung zum 30.4.2005 geändert. Durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) wurde in Satz 1 Nr. 3a Buchst. e mit Wirkung zum 1.1.2007 eingefügt. Das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende v. 20.7.2006 (BGBl. I S. 1706) nahm mit Wirkung zum 21.7.2006 in Satz 1 Nr. 3a HS 1 eine redaktionelle Änderung vor.

Durch das Gesetz zur Regelung der Weiterverwendung nach Einsatzunfällen v. 12.12.2007 (BGBl. I S. 2861) ist mit Wirkung zum 18.12.2007 Nr. 2a eingefügt worden. Eine weitere Veränderung erfolgte durch das Gesetz zur Einführung Unterstützter Beschäftigung v. 22.12.2008 (BGBl. I S. 2959) mit Wirkung zum 30.12.2008 in Satz 5. Das Haushaltsbegleitgesetz 2011 v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1995) erweiterte Satz 1 Nr. 3 mit Wirkung zum 1.1.2011; gleichzeitig wurde Nr. 3a aufgehoben.

Durch das Gesetz zur Änderung des Transplantationsgesetzes vom 21.7.2012 (BGBl. I S. 1601) ist mit Wirkung vom 1.8.2012 eine neue Nr. 3a eingefügt worden. Durch das Gesetz zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf v. 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462) ist mit Wirkung zum 1.1.2015 in Satz 1 die Nr. 3 ergänzt worden. Das Gesetz zur Stärkung der Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung v. 16.7.2015 (BGBl. I S. 1211) hat mit Wirkung zum 23.7.2015 Satz 1 Nr. 3a ergänzt. Durch das Gesetz zur Neuregelung der Unterhaltssicherung sowie zur Änderung der soldatenrechtlichen Vorschriften v. 29.6.2015 (BGBl. I S. 1061) ist Satz 4 mit Wirkung zum 1.11.2015 redaktionell angepasst worden.

Das Gesetz zur Stärkung der pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften v. 21.12.2015 (BGBl I S. 2424) hat mit Wirkung zum 1.1.2017 Satz 1 Nr. 1a neu gefasst und Satz 2 redaktionell angepasst.

§ 3 wurde dann mit dem Gesetz zur nachhaltigen Stärkung der personellen Einsatzbereitschaft der Bundeswehr (Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz – BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) geändert. Hierbei hat der Gesetzgeber unterschiedliche Daten des Inkrafttretens geregelt. Mit Art. 29 Nr. 2 Buchst. a aa wurde eine Fiktion des Beginns des Wehrdienstverhältnisses besonderer Art als mit dem Tag des Einsatzunfalls aufgestellt, wenn zwischen dem Einsatzunfall und der Einstellung in ein Wehrdienstverhältnis besonderer Art nicht mehr als 6 Wochen vergangen sind. Diese Regelung ist bereits seit dem 9.8.2019 mit der Verkündigung in Kraft getreten.

Mit Art. 29 Nr. 2 Buchst. a bb wird mit Wirkung zum 1.1.2021 eine neue Nr. 2b eingefügt und damit ein neuer Versicherungspflichttatbestand begründet für Personen in der Zeit, in der sie als ehemalige Soldaten auf Zeit Übergangsgebührnisse beziehen.

Mit Art. 29 Nr. 2 Buchst. b hat der Gesetzgeber Satz 4 redaktionell dahingehend geändert, dass statt auf § 7 Unterhaltssicherungsgesetz nunmehr auf § 6 Unterhaltssicherungsgesetz verwiesen wird. Dies ist eine Folgeänderung zu Art. 22 Bundeswehr-Einsatzbereitschaftsstärkungsgesetz (BwEinsatzBerStG) v. 4.8.2019 (BGBl. I S. 1147) und trägt der Neunummerierung des USG Rechnung. Diese Regelung ist zum 1.1.2020 in Kraft getreten.

Letztlich wird mit Wirkung zum 1.1.2024 Nr. 3 der Vorschrift durch Art. 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652) dahingehend geändert, dass der Begriff "Versorgungskrankengeld" ersetzt wird durch die Worte "Krankengeld der Sozialen Entschädigung".

Durch Art. 6a Nr. 1 des Besoldungsstrukturenmodernisierungsgesetzes (BesStMG) vom 9.12.2019 (BGBl. I S. 2053) wurden in § 3 Satz 1 Nr. 2a SGB VI dann noch im neuen zweiten Teilsatz die Wörter "des Einsatzunfalls" durch ...

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