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Jansen, SGB VI § 299 Anrechnungsfreiheit

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Gesetz zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch v. 27.12.2003 (BGBl. I S. 3022) ist mit Wirkung zum 1.1.2005 eine Anpassung vorgenommen worden.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

§ 299 bestimmt entsprechend der bis zum 31.12.1991 geltenden Rechtslage (Art. 2 § 66 ArVNG), dass die Kindererziehungsleistung nicht auf andere Sachleistungen anzurechnen ist. Mit der Gewährung der Leistung für Kindererziehung soll eine Verbesserung der sozialen Sicherung dieser Mütter erreicht werden (vgl. BT-Drs. 11/197, Anhang I 1). Sie ist deshalb unter allen Umständen immer in voller Höhe an die Mutter auszuzahlen und darf auch nicht zur Kürzung, zum Wegfall oder zur Versagung anderer auf Rechtsvorschriften bestehender Leistungen führen.

Diese Vorschrift gilt uneingeschränkt auch für Berechtigte im Beitrittsgebiet.

2 Rechtspraxis

2.1 Keine Berücksichtigung als Einkommen

 

Rz. 3

Eine Reihe von Sozialleistungen sind vom Einkommen des Anspruchsberechtigten abhängig. Zu nennen sind hier insbesondere die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB II (Arbeitslosengeld II) und nach dem SGB XII, das Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz (WoGG) und die Prozesskostenhilfe (LSG Berlin, Urteil v. 27.8.1992, L 13 VsS 17/98; krit. dazu Deutscher Anwaltsverband, Stellungnahme zum RV-Leistungsverbesserungsgesetz, NZS 2014 S. 331).

Die Kindererziehungsleistung ist insoweit jedoch nicht als Einkommen zu berücksichtigen. Der Bezug der Leistung führt somit weder zur Versagung noch zur Kürzung anderer Sozialleistungen.

Es soll hierdurch erreicht werden, dass Müttern, die Grundsicherungsleistungen beziehen, die Kindererziehungsleistung in voller Höhe zur Verfügung steht. Etwas anderes gilt jedoch für Renten, die aufgrund von Kindererziehungszeiten ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 299 Anrechnungsfreiheit
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 299 Anrechnungsfreiheit

1Die Leistung für Kindererziehung bleibt als Einkommen unberücksichtigt, wenn bei Sozialleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften der Anspruch auf diese Leistungen oder deren Höhe von anderem Einkommen abhängig ist. 2Bei Bezug einer Leistung für ...

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