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Jansen, SGB VI § 273 Zuständigkeit der Deutschen Rentenv ... / 2.1 Zuständigkeit für die Durchführung der Versicherung von Beschäftigten in der knappschaftlichen Rentenversicherung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 2

Grundsätzlich bestimmt § 133 den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung die Versicherung durchzuführen hat. Hierzu zählen im Einzelnen Versicherte, die

  • in einem knappschaftlichen Betrieb beschäftigt sind,
  • ausschließlich oder überwiegend knappschaftliche Arbeiten i. S. v. § 134 Abs. 4 verrichten,
  • bei Arbeitgeber- oder Arbeitnehmerorganisationen beschäftigt sind, die berufsständische Interessen des Bergbaus wahrnehmen oder die bei Bergämtern, Oberbergämtern oder bergmännischen Prüf-, Forschungs- und Rettungsstellen beschäftigt sind und für die vor Aufnahme dieser Beschäftigung für fünf Jahre Beiträge zur knappschaftlichen Rentenversicherung gezahlt worden sind.

Ergänzend zu § 133 erweitert § 273 Abs. 1 Satz 1 den Kreis der Beschäftigten, für den die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung zuständig ist. Danach hat die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See die Versicherung in der knappschaftlichen Rentenversicherung auch für Personen durchzuführen, die aufgrund einer Beschäftigung in einem nicht knappschaftlichen Betrieb bereits vor dem Inkrafttreten des SGB VI am 1.1.1992 bei der ehemaligen Bundesknappschaft versichert waren; dies gilt allerdings nur, solange diese Beschäftigung ununterbrochen andauert. Abs. 1 Satz 1 ist eine Vertrauensschutzregelung, die sich insbesondere auf folgende Versicherte bezieht:

  • Beschäftigte in Hüttenbetrieben und sonstigen Gewerbsanlagen,
  • Beschäftigte in sonstigen nicht knappschaftlichen Betrieben.
 

Rz. 3

a) Hüttenbetriebe und sonstige Gewerbsanlagen

Bis zum 31.12.1923 gehörten die meisten Hüttenbetriebe einem Knappschaftsverein an, da sie i. d. R. mit einem Bergwerk verb...

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