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Jansen, SGB VI § 272 Besonderheiten / 2.2 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz

Heidrun Brettschneider
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Rz. 9

Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrentengesetz (§ 15 FRG), können bei Ermittlung der Höhe einer Auslandsrente nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Vorschrift maximal in dem Umfang berücksichtigt werden, in dem Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten vorhanden sind.

Bundesgebiets-Beitragszeiten im Sinne der Vorschrift sind alle Zeiten, die nach § 55 Abs. 1, § 56, § 247 Abs. 1 bis 2a, § 248, § 249 Abs. 1, § 249a als Beitragszeiten anzuerkennen sind. Darüber hinaus sind auch Reichsgebiets-Beitragszeiten (§ 247 Abs. 3) zu berücksichtigen, soweit sie gemäß § 271 den Bundesgebiets-Beitragszeiten gleichgestellt sind. Die Ermittlung der Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und diesen gleichgestellten Zeiten ergibt sich im Einzelnen aus den §§ 70, 256, 256a, 256b, 256c, 257 bis 259a.

 

Rz. 10

 
Praxis-Beispiel

Sachverhalt:

Aufgrund des vom Versicherten, geboren am 17.3.1948, zurückgelegten Versicherungsverlaufs wurden folgende Entgeltpunkte ermittelt:

 
11,0762 Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (§ 70, § 256)
6,2753 Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten (§ 71 Abs. 1, § 74)
0,9862 Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten (§ 71 Abs. 2)
17,3759 Entgeltpunkte für Beitragszeiten nach dem Fremdrenten­gesetz (§ 15, § 22 FRG)

Der Versicherte hatte bereits am 10.3.1985 seinen gewöhnlichen Aufenthalt ins Ausland verlegt.

Lösung:

Grundsätzlich sind bei Ermittlung der Höhe der ins Ausland zu zahlenden Rente die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten (hier = 11,0762 EP) in vollem Umfang zu berücksichtigen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1). Außerdem sind die vorhandenen Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten sowie die Zuschläge an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten gemäß § 114 Abs. 1 anteilmäßig (pro rata) anzurechnen.

Die auf Beitragsz...

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