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Jansen, SGB VI § 265a Knappschaftliche Besonderheiten be ... / 0 Rechtsentwicklung

Heidrun Brettschneider
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Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz (RÜG) v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) als Übergangsregelung zu §§ 85, 86 mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie regelt, in welchem Umfang zusätzliche Entgeltpunkte aus einem Leistungszuschlag (§ 85 Abs. 1) als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus bestimmte Abs. 2 der Vorschrift (bis zum 31.8.2009), in welchem Umfang Entgeltpunkte aus einem Versorgungsausgleich, die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen waren (§ 86 a. F.), als Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen waren, wenn diese sowohl auf rentenrechtlichen Zeiten in den alten Bundesländern als auch auf solchen in den neuen Bundesländern beruhten.

  • Durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) wurde die Vorschrift mit Wirkung zum 1.8.2004 insoweit redaktionell geändert, als in Abs. 2 HS 1 (i. d. F. bis 31.8.2009) die Wörter "Zuschläge oder" gestrichen worden sind.
  • Durch das Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts v. 15.12.2004 (BGBl. I S. 3396) wurden mit Wirkung zum 1.1.2005 in Abs. 2 (i. d. F. bis 31.8.2009) die Wörter "geschiedene Ehegatten" durch das Wort "Versicherten" ersetzt. Dabei handelt es sich um eine "… aus systematischen Gründen erforderliche Anpassung aufgrund der Einbeziehung von eingetragenen Lebenspartnerschaften in die Hinterbliebenenversorgung, in das Rentensplitting sowie in den Versorgungsausgleich" (BT-Drs. 15/3445 S. 17).
  • Durch Art. 4 des Gesetzes zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs (VAStrRefG) v. 3.4.2009 (BGBl. I S. 700) wurde Abs. 2 wegen der nunmehr im Versorgungsausgleichsgesetz geregelten "Internen Teilung" mit Wirkung zum 1.9.2009 aufgehoben und die Absatzbezeichnung "(1)" in § 265a gestrichen.
  • Durch Art. 1 Nr. 29, Art. 12 Abs. 5 des Gesetzes ü...

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