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Jansen, SGB VI § 264a Zuschläge oder Abschläge beim Vers ... / 1 Allgemeines

Dr. Tobias Kador
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1.1 Regelungsinhalt und Normzweck

 

Rz. 2

§ 264a regelt – ergänzend zu § 76 (vgl. auch § 264) –, wann aus einem zugunsten oder zulasten des Versicherten durchgeführten Versorgungsausgleich anstelle von Entgeltpunkten (§ 76 Abs. 1) Entgeltpunkte (Ost) zu berücksichtigen sind. In den neuen Bundesländern ist der Versorgungsausgleich nach Art. 234 § 6 Satz 1 EGBGB bei Ehescheidungen ab dem 1.1.1992 durchzuführen.

§ 264a ist daher eine Sonderregelung zu § 76 und ergänzt die Regelungen des § 76 Abs. 1 und 4 über Zuschläge oder Abschläge bei Versorgungsausgleich in Bezug auf Anrechte, die im Beitrittsgebiet erworben worden sind, die nach §§ 254d, 263a in Entgeltpunkten (Ost) berücksichtigt werden (vgl. BT-Drs. 12/405 S. 129).

Außerdem ist die Regelung zur Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften nach § 281a Abs. 1 Nr. 1 zu berücksichtigen.

Eine weitergehende korrespondierende Vorschrift findet sich ansonsten in § 1587 BGB, der ganz allgemein den Ausgleich von im In- oder Ausland bestehender Anrechte bei nach dem Versorgungsausgleichsgesetz geschiedener Ehegatten anordnet.

 

Rz. 3

Eine Vorgängervorschrift existiert nicht.

 

Rz. 4

Nach Abs. 1 (i. d. F. zum 1.9.2009, vgl. Rz. 1) ist ein Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten (Ost) in den Fällen zu berücksichtigten, in denen das Familiengericht durch Beschluss

  • Entgeltpunkte (Ost) übertragen oder
  • die Umrechnung des Monatsbetrags der begründeten Rentenanwartschaften in Entgeltpunkte (Ost) nach § 16 Abs. 3 VersAusglG angeordnet hat.

Abs. 2 bestimmt die Berechnungsweise dieser Entgeltpunkte (Ost).

Während Abs. 3 sicherstellt, dass die Entgeltpunkte (Ost) im Rahmen des Versorgungsausgleichs wie Entgeltpunkte (i. S. v. § 70) behandelt werden.

 

Rz. 5

Durch den Versorgungsausgleich vermindert sich im Übrigen beim Ausgleichspflichtigen die Rentenhöhe (...

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