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Jansen, SGB VI § 256b Entgeltpunkte für glaubhaft gemach ... / 2.1.2.2.2 Berufserfahrung, Bewährungszeitraum – Satz 2 der Präambel

Dr. Tobias Kador
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Rz. 43

Nach Satz 2 der Präambel zu Anl. 13 sind Versicherte in die (höherwertige) Qualifikationsgruppe auch dann einzustufen, wenn sie die formalen Voraussetzungen einer Qualifikationsgruppe nach Satz 1 der Präambel i. V. m. den Voraussetzungen der jeweiligen Qualifikationsgruppe nicht erfüllen.

 

Rz. 44

Mangelnde Qualifikation in der jeweiligen Qualifikationsgruppe kann daher im Ausnahmefall durch langjährige Berufserfahrung ersetzt werden (zum Qualifikationsaufstieg wegen langjähriger Berufserfahrung vgl. Hess. LSG, Urteil v. 24.9.2019, L 2 R 366/16). Voraussetzung hierfür ist, dass der Versicherte aufgrund langjähriger Berufserfahrung Fähigkeiten erworben hat, die üblicherweise denen von Versicherten einer höheren Qualifikationsgruppe entsprechen. Notwendig sind daher 2 Elemente:

  • die Langjährigkeit (sog. Bewährungszeitraum) und die
  • Berufserfahrung.
 

Rz. 44a

Für das Sammeln von Berufserfahrung ist es notwendig, nicht allein die Tätigkeiten an sich auszuüben, sondern die Fähigkeiten zu sammeln, die höherwertige Tätigkeiten auch zu verrichten. Nur dies kann zu einer Einstufung in eine höhere Qualifikationsgruppe führen. Dies schließt aus, Tätigkeiten, die zwar artverwandt sind, jedoch nicht das entsprechende Qualifikationsniveau erreichen, bei der Ermittlung der langjährigen Berufserfahrung mit einzubeziehen. Ein automatisches Hineinwachsen in eine höhere Qualifikationsgruppe ist gerade nicht möglich (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.10.2023, L 11 R 1702/21).

 

Rz. 45

Der Begriff der langjährigen Berufserfahrung ist selbst in seiner Dauer gesetzlich nicht bestimmt. Die erforderliche „langjährige Berufserfahrung“ kann frühestens nach Ablauf der für die entsprechende formale Ausbildung vorgesehenen Zeit angenommen werden; sog. Mindestdauer (BSG, Urteil v. 14.5.2003, B 4 RA 26/02...

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