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Jansen, SGB VI § 255a Bestimmung des aktuellen Rentenwer ... / 2 Rechtspraxis

Dr. Tobias Kador
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2.1 Neue Rechtslage ab 1.1.2018

2.1.1 Angleichungsregelung – 7 Schritte – Referenzwert (Abs. 1)

 

Rz. 6

Abs. 1 sieht eine gesetzlich angeordnete Anhebung des aktuellen Rentenwerts (Ost) ausschließlich noch in Anlehnung des aktuellen Rentenwerts (West) vor; damit sieht die Grundregel bereits jetzt einen Entkopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) von den Lohn- und Gehaltsentwicklung in den Beitrittsgebieten vor; nur so kann das gesetzgeberische Ziel erreicht werden, die Rentenangleichung bis 2024 zu vollziehen. Die gesetzliche Vorgabe der Anbindung des aktuellen Rentenwerts (Ost) an den Rentenwert (West) ab 2018 und die damit verbundene Entkopplung des aktuellen Rentenwerts (Ost) vom tatsächlichen Einkommensniveau der Beitrittsgebiete ist eine Konsequenz aus der gesetzgeberischen Erwägung, 35 Jahre nach der Wiedervereinigung die Rentenangleichung nunmehr gesetzlich zu regeln. Der Gesetzgeber hat ausdrücklich in der Gesetzesbegründung darauf hingewiesen, dass der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2). Um das gesetzliche Ziel der Rentenangleichung vollziehen zu können, musste der Gesetzgeber notwendigerweise in der jetzt noch bestehenden Übergangsfrist bis 2024 den Rentenwert (Ost) entsprechend in Relation zum aktuellen Rentenwert (West) gesetzlich anheben (im gleichen Maße erfolgt einen schrittweise gesetzlich angeordnete Abschmelzung der Hochbewertung durch die gesetzliche Fortschreibung des entsprechenden Werts in der Tabelle 10 zum SGB VI; die Verordnungsermächtigung nach § 255b Abs. 2 Satz 1 griff insoweit letztmalig im Jahre 2018; zu den Tabellenwerten vgl. auch BT-Drs. 18/11923 S. 15 = BR-Drs. ...

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