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Jansen, SGB VI § 254b Rentenformel für Monatsbetrag der ... / 2.1 Sinn der Vorschrift

Dr. Tobias Kador
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Rz. 5

§ 254b steht im Fünften Unterabschnitt – Rentenhöhe und Rentenanpassung – des Fünften Kapitels Sonderregelungen – im Ersten Abschnitt – Ergänzungen für Sonderfälle – und steht damit im systematischen Zusammenhang zu der Grundregelung des § 228, der anordnet, dass die Vorschriften dieses Abschnitts die Vorschriften der vorangehenden Kapitel für Sachverhalte ergänzen, die von dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschriften der vorangehenden Kapitel an nicht mehr oder nur noch übergangsweise eintreten können. Die §§ 229 ff. – wie auch § 254b – enthalten daher regelmäßig Übergangsrecht.

 

Rz. 6

Sinn der nunmehr als echte Übergangsvorschrift ausgestalteten Regelung des § 254b ist es, den durchschnittlich geringeren Einkommensverhältnisse im Beitrittsgebiet Rechnung zu tragen (GRA der DRV zu § 254b SGB VI, Stand: 1.6.2018, Abschn. 2). Der Gesetzgeber hat aber mit dem Rentenüberleitungs-Abschlussgesetz vom 17.7.2017 (BGBl. I S. 2575) praktisch eine Verfallklausel des Übergangsrechts angeordnet und zum 30.6.2024 eine Unterscheidung zwischen Entgeltpunkten und Entgeltpunkten (Ost) und zwischen aktuellem Rentenwert (Ost) und aktuellem Rentenwert (West) aufgegeben. Dabei versucht der Gesetzgeber der Lebenswirklichkeit Rechnung zu tragen. Da der Angleichungsprozess hinsichtlich der Lohnentwicklung in den alten Ländern und im Beitrittsgebiet nicht sicher prognostiziert werden kann und weil selbst bei gleicher Dynamik wie in den letzten Jahren die vollständige Angleichung kurzfristig nicht erreicht werden kann, wird zum 1.7.2024 eine vollständige Rentenangleichung kraft gesetzlicher Anordnung stattfinden (vgl. BT-Drs. 18/11923 S. 2 = BR-Drs. 155/17 S. 2).

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