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Jansen, SGB VI § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

Heidrun Brettschneider
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 243a wurde durch Art. 1 Nr. 56, Art. 42 Abs. 1 RÜG v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 in das SGB VI eingefügt.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift enthält eine Sonderregelung für Renten wegen Todes an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten, deren Unterhaltsanspruch sich nach dem speziellen Recht des Beitrittsgebiets bestimmt.

Satz 1 ergänzt § 243, der die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten regelt. Im Ergebnis wird durch die Vorschrift ein Rentenanspruch nach § 243 ausgeschlossen, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den in der ehemaligen DDR geltenden speziellen familienrechtlichen Regelungen richtet.

 

Rz. 2

Satz 2 verweist geschiedene Ehegatten mit Unterhaltsanspruch nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bei Kindererziehung auch dann auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Erziehungsrente gemäß § 47, wenn die Scheidung, Aufhebung oder Nichtigkeit der Ehe bereits vor dem 1.7.1977 erfolgt ist.

2 Rechtspraxis

2.1 Ausschluss von Hinterbliebenenrentenansprüchen

 

Rz. 3

Nach der Gesetzesbegründung zu § 243a soll ein Anspruch auf Witwenrente/Witwerrente an vor dem 1.7.1977 geschiedene Ehegatten nach § 243 generell ausgeschlossen werden, wenn sich der Unterhaltsanspruch des überlebenden geschiedenen Ehegatten nach den Vorschriften des Beitrittsgebiets bestimmt, weil das für das Beitrittsgebiet maßgebende spezielle Unterhaltsrecht nur in Ausnahmefällen einen Unterhaltsanspruch für geschiedene Ehegatten nach einer Ehescheidung vorgesehen hatte; es würde nach Auffassung des Gesetzgebers somit zu Zufallsergebnissen führen, wenn für diese Fälle eine abgeleitete Hinterbliebenenrente an den geschiedenen Ehegatten unter Beachtung der besonderen unterhaltsrechtlichen Voraussetzungen des § 243 vorgesehen wäre (vgl. auch BR-Drs. ...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 243a Rente wegen Todes an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten im Beitrittsgebiet

1Bestimmt sich der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach dem Recht, das im Beitrittsgebiet gegolten hat, ist § 243 nicht anzuwenden. 2In diesen Fällen besteht Anspruch auf Erziehungsrente bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen auch, wenn die ...

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