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Jansen, SGB VI § 239 Knappschaftsausgleichsleistung / 2.1 Erreichen der Altersgrenze

Heidrun Brettschneider
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Rz. 3

Voraussetzung für die Bewilligung einer Knappschaftsausgleichsleistung ist u. a. das Ausscheiden eines Versicherten aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung seines 55. Lebensjahres (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3). Gemäß § 26 SGB X i. V. m. § 187 Abs. 2 BGB, § 188 Abs. 2 BGB ist die Vollendung eines Lebensalters auf den Vortag vor dem jeweiligen Geburtstag zu datieren. Nach dem Wortlaut des § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 darf ein Versicherter frühestens am Tage nach der Vollendung seines 55. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sein, um einen Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung erwerben zu können.

 
Praxis-Beispiel
 
Geburtstag des Versicherten 1.5.1962
Ausscheiden aus dem knappschaftlichen Betrieb 30.4.2017

Lösung:

Der Versicherte vollendete am 30.4.2017 sein 55. Lebensjahr (§ 26 SGB X, § 187 Abs. 2, § 188 Abs. 2 BGB). Ein Anspruch auf die Knappschaftsausgleichsleistung besteht nicht, weil das Beschäftigungsverhältnis bereits am Tag der Vollendung des 55. Lebensjahres und nicht erst am Tag danach endete.

Abweichend von dieser generellen Regelung zum Ausscheiden aus einem knappschaftlichen Betrieb nach Vollendung des 55. Lebensjahres eines Versicherten beinhaltet § 239 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eine Sonderregelung für Versicherte, die nach Vollendung ihres 50. Lebensjahres aus einem knappschaftlichen Betrieb ausgeschieden sind und bis zur Vollendung ihres 55. Lebensjahres Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder im Beitrittsgebiet eine Bergmannsvollrente (§ 239 Abs. 1 Satz 2) bezogen haben.

Anpassungsgeld ist eine Leistung zur wirtschaftlichen Absicherung von Bergleuten, die aufgrund von Stilllegungs- oder Rationalisierungsmaßnahmen ihren Arbeitsplatz verloren und noch keinen Anspruch auf Rente (Altersrente, Ren...

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