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Jansen, SGB VI § 237 Altersrente wegen Arbeitslosigkeit ... / 2.4 Versicherungsrechtliche Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit

Heidrun Brettschneider
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Rz. 18

Voraussetzung für einen Anspruch auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit ist unter anderem der Nachweis einer 8-jährigen Pflichtbeitragszeit aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit in den letzten 10 Jahren vor dem Beginn der Rente. Die 8-jährige Pflichtbeitragszeit umfasst 96 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Kalendermonate, die nur teilweise mit Pflichtbeitragszeiten belegt sind, werden hierbei als volle Monate angerechnet (§ 122 Abs. 1). Neben den Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit sind bei Prüfung dieser Anspruchsvoraussetzung auch die in § 55 Abs. 2 aufgeführten echten und fiktiven Pflichtbeitragszeiten zu berücksichtigen.

Der Zeitraum von 10 Jahren, in dem eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit nachzuweisen ist, umfasst 120 Kalendermonate (§ 122 Abs. 2 Satz 1). Er endet mit dem Tag vor Beginn der Altersrente und beginnt 10 Jahre vorher mit dem Tag, der der Zahl nach dem frühestmöglichen Rentenbeginn entspricht (§ 26 SGB X).

 
Praxis-Beispiel

Frühestmöglicher Rentenbeginn = 1.7.2014

Der 10-Jahres-Zeitraum umfasst nach den vorgenannten Grundsätzen somit die Zeit vom 1.7.2004 bis zum 30.6.2014.

Soweit im originären 10-Jahres-Zeitraum eine 8-jährige Pflichtbeitragszeit nicht nachgewiesen werden kann, ist der Zeitraum von 10 Jahren um die in § 237 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Zeiten zu verlängern (z. B. beitragsfreie Anrechnungszeiten, Berücksichtigungszeiten, Zeiten des Bezugs einer Rente aus eigener Versicherung), wenn diese Zeiten nicht auch mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit oder mit gleichgestellten Pflichtbeitragszeiten gemäß § 55 Abs. 2 belegt sind.

Nach § 237 Abs. 1 Nr. 4...

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