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Jansen, SGB VI § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Dr. Johannes Jansen
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Rentenüberleitungsgesetz v. 25.7.1991 (BGBl. I S. 1606) mit Wirkung zum 1.1.1992 eingefügt worden. Änderungen erfolgten durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) mit Wirkung zum 1.1.1996 und durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.8.2004. Es erfolgte jeweils eine redaktionelle Anpassung.

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Die Vorschrift trifft eine Übergangsregelung für Selbständige im Beitrittsgebiet, die sich nach Maßgabe des § 20 SVG von der Versicherungspflicht befreit haben lassen. Sie stellt eine Ausnahmeregelung zu §§ 1 und 2 sowie eine Erweiterung zu § 231 dar. Die Vorschrift hat immer noch Bedeutung für die Beurteilung der Rentenversicherungspflicht, obwohl es den Anschein hat, dass durch Zeitablauf eine Bedeutungslosigkeit eingetreten sein könnte. Denn einerseits gilt die Befreiungsregelung auch für zukünftig aufgenommene Beschäftigungen oder selbständige Tätigkeiten (Wehrdienstleistung scheidet wohl altersbedingt aus), und andererseits hängt die Befreiung nicht davon ab, ob die anderweitige Versicherung immer noch zu den eine Gleichwertigkeit gewährleistenden Konditionen fortgeführt wird.

2 Rechtspraxis

2.1 Personenkreis

 

Rz. 2

Nach Maßgabe des § 20 SVG konnten sich selbständig Tätige mit Ausnahme von Landwirten, Handwerkern und Künstlern seit dem 1.7.1990 von der Versicherungspflicht befreien lassen, wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen Anspruch auf gleichwertige Sicherung aus einem privaten Versicherungsvertrag hatten. Über den Befreiungsantrag entschied die damalige Bundesversicherungsanstalt für Angestellte.

Ein Teil dieses Personenkreises wäre jedoch ab 1.1.1992 gemäß § 2 Nr. 1 bis 4, 6 und 7 wieder der Versich...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 231a Befreiung von der Versicherungspflicht im Beitrittsgebiet

Selbständig Tätige, die am 31. Dezember 1991 im Beitrittsgebiet aufgrund eines Versicherungsvertrages von der Versicherungspflicht befreit waren und nicht bis zum 31. Dezember 1994 erklärt haben, dass die Befreiung von der Versicherungspflicht enden soll, ...

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