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Jansen, SGB VI § 214a Liquiditätserfassung

Dr. Arno Baumeister, Hans-Peter Mulzer
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 41 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu in das SGB VI eingefügt. Die Vorschrift gilt nach Art. 86 Abs. 5 RVOrgG ab dem 1.1.2006.

Redaktionelle Änderungen in Abs. 2 Satz 1 erfolgten durch Art. 259 Nr. 1 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung v. 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) mit Wirkung zum 8.11.2006.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die tägliche Liquiditätserfassung gemäß § 214a bildet die Grundlage dafür, die Zahlungsfähigkeit der Rentenversicherung sicherzustellen. Vor allem die monatlichen Rentenzahlungen, besonders weil sie die alleinige Einkommensquelle für einen Großteil der heutigen Rentnerinnen und Rentner darstellen, müssen fristgerecht vorgenommen werden. Daher müssen die entsprechenden Mittel stets zur Auszahlung bereitstehen.

 

Rz. 3

Um an den Auszahlungsterminen die erforderlichen Mittel zur Verfügung zu haben, sieht § 217 Abs. 3 auch Anlagebeschränkungen auf der Grundlage der Ergebnisse der arbeitstäglichen Erfassung nach § 214a vor. Im Hinblick auf die Finanzsituation der Rentenversicherungsträger muss rechtzeitig zu den bevorstehenden Zahlungsterminen reagiert werden können.

2 Rechtspraxis

2.1 Arbeitstägliche Liquiditätserfassung

 

Rz. 4

Mit dem RVOrgG werden im Rahmen der Neuregelung der Finanzverfassung die Finanzstruktur und die Finanzströme in der gesetzlichen Rentenversicherung vereinfacht und neu geordnet. Die finanzielle Eigenständigkeit der Träger bleibt jedoch auch weiterhin gewahrt.

 

Rz. 5

In diesem System hat § 214a eine doppelte Funktion. Einerseits hat die arbeitstägliche Liquiditätserfassung eine Frühwarnfunktion für die termingerechten Zahlungen im Risikostrukturausgleich und zu den Rentenzahlterminen. Andererseits ermöglicht die Fortschreibung der Liquidität ein Tätigwerden durch das Vorziehen der Bun...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 214a Liquiditätserfassung
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