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Jansen, SGB VI § 21 Höhe und Berechnung / 2.6 Bezieher von Bürgergeld bzw. ehemals ALG II (Abs. 4 Satz 1 HS 2 und Satz 2) – aufgehoben mit Wirkung zum 1.7.2023

Siegfried Wurm
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2.6.1 Überblick

 

Rz. 28

Nach dem bis zum 30.6.2023 geltenden Recht erhielten Bezieher von

  • Bürgergeld (1.1. bis 30.6.2023) bzw.
  • Arbeitslosengeld II (bis 31.12.2022)

(§ 19 SGB II) während einer vom Rentenversicherungsträger durchgeführten medizinischen Leistung zur Rehabilitation (§§ 14, 15, 17 und 31 Abs. 1 Nr. 2) Übergangsgeld (§ 21 Abs. 4 Satz 1 HS 2 a. F.). Voraussetzung war, dass sie

  1. Bürgergeld/Arbeitslosengeld II als Grundsicherungsleistung erhielten,
  2. unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder, wenn sie nicht arbeitsunfähig waren, unmittelbar vor Beginn der medizinischen Rehabilitationsleistung Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bezogen und
  3. zuvor Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung gezahlt hatten.

zu a)

Bürgergeld bzw. Arbeitslosengeld II-Bestandteile, die lediglich darlehensweise (z. B. Bezahlung von Mietschulden) oder wegen einmaliger Anlässe gezahlt wurden (z. B. Erstausstattung für Bekleidung und Wohnung oder Zahlung des Bürgergeldes/Arbeitslosengeldes nur darlehnsweise wegen eines kurzen "finanziellen Engpasses"; vgl. § 24 Abs. 4 Satz 2) galten nicht als Grundsicherungsleistungen i. S. der oben genannten Vorschrift (§ 21 Abs. 4 S. 2 Buchst. a).

Gleiches galt für das "Aufstockungs-Bürgergeld"/"Aufstockungs-Arbeitslosengeld II" (§ 21 Abs. 4 S. 2 Buchst. e); diese aufstockende SGB II-Leistung wurde gezahlt, wenn der Betroffene seinen Lebensunterhalt bzw. den Lebensunterhalt der Bedarfsgemeinschaft mit seinem Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen nicht decken konnte.

zu b)

Abzustellen war immer auf den letzten Tag vor Beginn der Reha-Leistung/Arbeitsunfähigkeit. Fiel dieser Tag auf ein Wochenende oder einen Feiertag, so war der letzte davor liegende Werktag maßgebend.

zu c)

Zu der Frage, wie der Begriff "zuvor" auszulegen war, vertraten die Rentenversicherungsträger folgende Auffas...

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