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Jansen, SGB VI § 175 Beitragszahlung bei Künstlern und Publizisten

Arne Hoffmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

§ 175 ist gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze (KSVG) v. 13.6.2001 (BGBl. I S. 1027) ist Abs. 1 mit Wirkung zum 1.7.2001 an die zwischenzeitlichen Rechtsänderungen angepasst worden.

Durch Art. 34 des Gesetzes zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts (SozERG) v. 12.12.2019 (BGBl. I S. 2652), dieses geändert durch Art. 14 des Gesetzes zur Anpassung des Zwölften und des Vierzehnten Buches Sozialgesetzbuch und weiterer Gesetze v. 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 408) wurde mit Wirkung zum 1.1.2024 in Abs. 1 der Begriff "Versorgungskrankengeld" ersetzt durch "Krankengeld der Sozialen Entschädigung".

1 Allgemeines

 

Rz. 1a

Vorgängervorschrift war § 126a AVG.

Die Vorschrift regelt die Zahlung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung durch die Künstlersozialkasse (KSK) an den Träger der gesetzlichen Rentenversicherung. Dieser Träger war gemäß § 134 Nr. 5 a. F. bis zum 31.12.2004 die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. An deren Stelle ist nach dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung v. 4.12.2004 (BGBl. I S. 3183) für diejenigen Künstler und Publizisten, die schon vor dem 1.1.2005 in die Versicherung nach dem KSVG einbezogen waren, die Deutsche Rentenversicherung Bund getreten. Ab dem 1.1.2005 neu nach dem KSVG einbezogene Versicherte werden gemäß §§ 125 ff. auf die Träger der Rentenversicherung verteilt.

 

Rz. 2

Gemäß § 2 Nr. 5 sind selbständig tätige Künstler und Publizisten (vgl. die Definition in § 2 KSVG) nach näherer Bestimmung des KSVG seit 1.1.1983 in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig. Die Mittel für die Versicherung nach dem KSVG werden gemäß § 14 KSVG durch Beitragsanteile der Versicherten (§§ 15 bis 16a KSVG) zur einen Hälfte durch die Künstlersozialabgabe (§§ 23 bis 26 KSVG) und zur anderen Hälfte durch einen Zuschuss des Bundes (§ 34 KSVG) aufgebracht. Der Versicherte hat an die KSK (bis 30.6.2001 war das die LVA Oldenburg-Bremen, ab 1.7.2001 führt die Unfallkasse des Bundes in Wilhelmshaven als KSK das KSVG durch; § 37 KSVG) als Beitragsanteil zur gesetzlichen Rentenversicherung für den Kalendermonat die Hälfte des sich aus den §§ 157 bis 161, § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und § 175 Abs. 1 ergebenden Beitrags zu zahlen (§ 15 KSVG). Die KSK, die gemäß § 169 Nr. 2 bei Künstlern und Publizisten die Rentenversicherungsbeiträge zu tragen hat, ist im Verhältnis zum Träger der Rentenversicherung alleiniger Beitragsschuldner (vgl. aber § 175 Abs. 2).

Seit dem 1.7.2007 ist die Zuständigkeit für die Prüfung der beitragspflichtigen Betriebe auf die Prüfdienste der Deutschen Rentenversicherung übergegangen (vgl. § 35 KSVG).

2 Rechtspraxis

2.1 Nachgewiesene Anrechnungszeiten, Zeiten des Krankengeldbezugs etc.

 

Rz. 3

Weil bei Künstlern und Publizisten gemäß § 165 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 die Beiträge auf der Grundlage des bis zum 1.12. eines Jahres vom Versicherten zu meldenden (§ 12 KSVG) voraussichtlichen Jahreseinkommens berechnet werden (s. oben Rz. 1a, 2 und Komm. zu § 165), bedurfte es einer Regelung für den Fall nachgewiesener Anrechnungszeiten (§§ 58, 252). Abs. 1 bestimmt dazu, dass die KSK für nachgewiesene Anrechnungszeiten von Künstlern und Publizisten keine Beiträge zahlt. Entsprechend ist auch der Versicherte nicht verpflichtet, einen Beitragsanteil zu leisten (§ 15 Satz 1 KSVG). Der Versicherte ist nach zutreffender Ansicht auch nicht berechtigt, für die nachgewiesene Anrechnungszeit einen Beitragsanteil an die KSK zu zahlen und dadurch die KSK zu zwingen, entgegen § 175 Abs. 1 den vollen Beitrag an die Bundesversicherungsanstalt zu zahlen (vgl. Mey, in: GK-SGB VI, § 175, Rz. 16 ff. mit ausführlicher Darstellung der Diskussion; a. A. Eicher/Haase/Rauschenbach, Die Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten, § 175 SGB VI Rz. 3; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB VI, § 175 Rz. 3, 4).

Es handelt sich um eine beitragsfreie Zeit (§ 54 Abs. 4), die bei der Rentenberechnung im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§§ 71 ff.) berücksichtigt wird.

Auf die Beitragsberechnung für die außerhalb der Anrechnungszeit liegenden übrigen (Beitrags-)Zeiten des Jahres hat die nachgewiesene Anrechnungszeit keine unmittelbare Auswirkung.

 

Rz. 4

Die Regelung des Abs. 1 wurde zum 1.7.2001 auf nachgewiesene Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verletztengeld, Krankengeld der Sozialen Entschädigung (bis zum 31.12.2023: Versorgungskrankengeld), Übergangsgeld oder Mutterschaftsgeld erweitert und damit zwischenzeitlichen Rechtsänderungen angepasst.

2.2 Zahlungsverpflichtung der Künstlersozialkasse

 

Rz. 5

Die KSK ist nach § 175 Abs. 2 zur Zahlung eines Beitrags unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung (§ 173) nur insoweit verpflichtet, als der versicherte Künstler oder Publizist seinen Beitragsanteil zur Rentenversicherung nach dem KSVG (§ 15 KSVG) an die KSK gezahlt hat. Eine Zahlungsverpflichtung der KSK besteht in diesem Fall nicht. Erfüllt der versicherte Künstler seine Beitragsverpflichtung gegenüber der KSK nicht, muss diese nach § 18 KSVG in entsprechender Anwendung des § 24 SGB IV...

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