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Jansen, SGB VI § 173 Grundsatz

Arne Hoffmann
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0 Rechtsentwicklung/Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift – zunächst nur aus Satz 1 bestehend – ist mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Sie definiert den Begriff des Beitragsschuldners und stellt den Grundsatz auf, dass die Beiträge von den Beitragsschuldnern unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung zu zahlen sind. Durch Art. 6 Nr. 12 des AFRG v. 24.3.1997 (BGBl. I S. 594) ist sie mit Wirkung zum 1.1.1998 um den Satz 2 ergänzt worden. Mit Wirkung zum 1.1.2004 wurde in Satz 2 das Wort "Bundesanstalt" durch "Bundesagentur" ersetzt (Drittes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003, BGBl. I S. 2848). Das Wort "Arbeitslosengeld II" trat ab 1.1.2005 an die Stelle des Begriffs "Arbeitslosenhilfe" (Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003, BGBl. I S. 2954). Durch das Kommunale Optionsgesetz v. 30.7.2004 (BGBl. I S. 2014) wurde in Satz 2 der Experimentierklausel des § 6a SGB II Rechnung getragen. Satz 2 wurde durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) aufgehoben, weil die Beitragspflicht für Bezieher von Arbeitslosengeld II ab 1.1.2011 entfallen ist.

1 Rechtspraxis

 

Rz. 2

Parallelvorschriften in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung sind § 252 Abs. 1 Satz 1 SGB V, § 60 Abs. 1 Satz 1 SGB XI und § 348 Abs. 1 SGB III.

Die Pflicht zur Zahlung der Beiträge folgt nach § 173 im Grundsatz der Regelung der Beitragstragung. Nach diesem Grundsatz müssen insbesondere die Beiträge für freiwillig Versicherte (§ 171), für Höherversicherte (§§ 280, 171), für versicherungspflichtig selbständig Tätige (§ 169 Nr. 1; Ausnahmen: Künstler/Publizisten, Seelotsen und Hausgewerbetreibende, vgl. § 169 Nr. 2, 3 und 4) und für auf Antrag Pflichtversicherte (§ 4 Abs. 3 Nr. 2, § 170 Nr. 5) von den genannten Versicherten unmittelbar an den Trä...

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SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 173 Grundsatz
SGB VI - Gesetzliche Renten... / § 173 Grundsatz

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.[1] § 173 geändert durch Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011) vom ...

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