0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 17 trat aufgrund des Gesetzes zur Flexibilisierung des Übergangs vom Erwerbsleben in den Ruhestand und zur Stärkung von Prävention und Rehabilitation (Flexirentengesetz) v. 8.12.2016 (BGBl. I S. 2838) am 14.12.2016 in Kraft. Um der zunehmenden Bedeutung der Nachsorgeleistungen Rechnung zu tragen und ihre Erbringung zu fördern, wurde die Nachsorge aus den in § 31 Abs. 1 geregelten "Sonstigen Leistungen" herausgelöst und als eigenständige Regelung in § 17 überführt. Außerdem wurde die Vorschrift von einer Ermessensleistung zu einer Pflichtleistung weiterentwickelt. Zugleich entfällt die Begrenzung der Ausgaben der Rentenversicherung für die Leistungen zur Nachsorge nach dem bis zum 13.12.2016 geltenden § 31 Abs. 3.
§ 17 war in der Zeit vom 1.7.2001 bis 13.12.2016 unbesetzt. Mit dem Inkrafttreten des SGB IX (1.7.2001) war die Vorschrift gemäß Art. 6 Nr. 15 des SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) außer Kraft getreten.
Mit Wirkung vom 1.8.2018 an entwickelte der Träger der Rentenversicherung mit Datum vom 11.5.2017 eine neue "Gemeinsame Richtlinie nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge". Der Text dieser Richtlinie ist unter Rz. 19 aufgeführt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Eine erfolgreiche Nachsorge im Anschluss an Leistungen zur Teilhabe kann einen bedeutenden Einfluss auf deren Erfolg und somit für die Erhaltung der Erwerbsfähigkeit haben. Gemäß der BT-Drs. 18/9787 v. 27.9.2016, S. 32 ff., zu § 17 erfordern viele körperliche und psychische Erkrankungen eine gesundheitsbezogene Veränderung des bisherigen Verhaltens- und Lebensstils. Allerdings können die notwendigen Veränderungen der Einstellungen bei den meist 3- bis 6-wöchigen medizinischen Rehabilitationsleistungen bezogen auf ihre Nachhaltigkeit oft nicht ausreichend verfestigt werden.
§ 17 hat zum Ziel, dass die Träge...