Rz. 18
Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/9787 v. 27.09.2016, S. 32 ff.) ist eine einheitliche Rechtsanwendung durch alle Träger der Rentenversicherung zu gewährleisten. Aus diesem Grund sei es notwendig, dass die Träger der Rentenversicherung ihre Praxis der Bewilligung der medizinischen Leistungen zur Nachsorge in einer gemeinsamen Richtlinie näher ausführen.
Laut der Gesetzesbegründung sind In der Richtlinie insbesondere
- die Ziele,
- die persönlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme sowie
- Art und Umfang der medizinischen Leistungen
näher zu beschreiben. Dadurch soll eine einheitliche Bewilligungspraxis der Träger der Rentenversicherung sichergestellt werden.
Inzwischen wurde von den Rentenversicherungsträgern die "Gemeinsamen Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Absatz 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.5.2017" erarbeitet. Sie trat am 1.7.2018 in Kraft. Die Richtlinie ist nachstehend abgedruckt:
Rz. 19
Gemeinsame Richtlinie der Träger der Rentenversicherung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SGB VI für Leistungen zur Nachsorge vom 11.5.2017 (in Kraft ab 1.7.2018)
§ 1 Grundsatz
Die Träger der Rentenversicherung erbringen Leistungen zur Nachsorge nach § 17 SGB VI, wenn diese erforderlich sind, um den Erfolg der von ihnen erbrachten vorangegangenen Leistung zur Teilhabe zu sichern.
(1) Ziel der Leistungen zur Nachsorge ist es, den durch die vorangegangene Teilhabeleistung eingetretenen Erfolg nachhaltig zu sichern, um somit den langfristigen Erhalt der Erwerbsfähigkeit zu unterstützen oder eine zukünftige Erwerbstätigkeit zu ermöglichen.
(2) Zur Erreichung des Ziels nach Absatz 1 kommen insbesondere Leistungen mit folgender Ausrichtung in Betracht: Verbesserung noch bestehender funktionaler Einschränkungen, Stabilisierung der eingelei...