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Jansen, SGB VI § 166 Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

Arne Hoffmann
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Nach seinem Inkrafttreten ist § 166 im Zusammenhang mit der Einführung der gesetzlichen Pflegeversicherung (PflegeVG v. 26.5.1994, BGBl. I S. 1014) um Abs. 2 ergänzt worden. Die Regelung für Bezieher von Arbeitslosenhilfe ist aus Nr. 2 genommen und in Nr. 2a angefügt worden (WFG v. 25.9.1996, BGBl. I S. 1461). Mit der Einführung eines Teilarbeitslosengeldes (§ 150 SGB III) wurde ab 1.1.1998 die Nr. 2b zur Bestimmung der Beitragsbemessungsgrundlage für die Bezieher dieser Leistungen eingefügt (1. SGB III-ÄndG v. 16.12.1997, BGBl. I S. 2941). Abs. 1 Nr. 2 wurde mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) angepasst. Durch das Haushaltssanierungsgesetz v. 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534) sind Nr. 1 und Nr. 2a mit dem Ziel der Verringerung der Beitragslast des Bundes geändert worden. Abs. 1 Nr. 2 ist durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) geändert worden, Abs. 1 Nr. 2a und 2b wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 24.12.2003 (BGBl. I S. 2954) neu gefasst und durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz v. 21.7.2004 (BGBl. I S. 1791) mit Wirkung zum 1.1.2005 geändert. Die Einfügung von Nr. 2c erfolgte durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt. Diese Änderungen stehen im Zusammenhang mit der Einführung des Arbeitslosengeldes II. Mit Art. 2 Nr. 2 des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 24.3.2006 (BGBl. I S. 558) wurde mit Wirkung zum 1.1.2007 in Nr. 2a die Angabe 400,00 EUR durch 205,00 EUR ersetzt und Nr. 2b aufgehoben.

Mit Wirkung zum 1.1.2008 ist in Abs. 1 Nr. 2a nach dem Wort "beziehen" das Wort "monatlich" durch Art. 1 Nr. 45 des Gesetzes zur Anpassun...

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