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Jansen, SGB VI § 163 Sonderregelung für beitragspflichti ... / 2.2 Beitragspflichtige Einnahmen für Seeleute

Arne Hoffmann
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Rz. 7

Parallelvorschriften für Seeleute sind für den Bereich der Krankenversicherung (für die Pflegeversicherung i. V. m. § 57 Abs. 1 SGB XI) § 233 SGB V und für den Bereich der Arbeitslosenversicherung § 344 Abs. 1 SGB III.

Nach der Neufassung des Abs. 2 durch Art 6 Nr. 8a des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) ist bei (beschäftigten) Seeleuten (Versicherungspflicht besteht nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1) der Betrag zugrunde zu legen, der nach dem Recht der gesetzlichen Unfallversicherung für die Beitragsberechnung maßgebend ist. Auch die Rentenversicherungsbeiträge für Seeleute werden also nicht nach den tatsächlichen Arbeitsentgelten, sondern (von der Grundregel des § 162 abweichend) nach Durchschnittsentgelten, den sog. Durchschnittsheuern errechnet (vgl. dazu § 92 Abs. 1 Satz 1 SGB VII). Für ausländische Seeleute ohne Wohnsitz oder ständigen Aufenthalt im Inland, die auf Schiffen beschäftigt werden, die nach § 12 des Flaggenrechtsgesetzes i. d. F. der Bekanntmachung v. 26.10.1994 (BGBl. I S. 3140) in das Internationale Seeschifffahrtsregister eingetragen sind und denen keine deutschen Tarifheuern gezahlt werden, gelten gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 SGB VII für die Berechnung des Jahresarbeitsverdienstes (Entgelts) die allgemeinen Vorschriften über den Jahresarbeitsverdienst (Entgelt), mit Ausnahme der Vorschrift über den Mindestjahresarbeitsverdienst (vgl. auch § 154 Abs. 2 SGB VII). Für die in § 92 SGB VII genannten Versicherten, die neben dem baren Entgelt, der Beköstigung oder Verpflegungsvergütung regelmäßige Nebeneinnahmen haben, wird gemäß § 92 Abs. 5 Satz 3 SGB VII auch deren durchschnittlicher Geldwert bei der Festsetzung des Durchschnitts eingerechnet; die Sozialversicherungsentgeltverordnung f...

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