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Jansen, SGB VI § 15 Leistungen zur medizinischen Rehabil ... / 2.3 Zahnärztliche Leistungen und Zahnersatz (Abs. 1 Satz 2)

Siegfried Wurm
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Rz. 34

Aufgrund § 15 Abs. 1 Satz 2 SGB VI i. V. m. § 42 Abs. 2 SGB IX werden vom Rentenversicherungsträger auch die Kosten

  • für zahnärztliche Behandlung und
  • für Zahnersatz

übernommen. Es handelt sich hierbei um eine eigenständige Leistung zur medizinischen Rehabilitation, die nicht im Zusammenhang mit einer ambulanten oder stationären (Haupt-)Rehabilitationsleistung stehen muss.

Der Antrag ist beim Rentenversicherungsträger grundsätzlich vor Beginn der zahnärztlichen Behandlung bzw. vor der Versorgung mit Zahnersatz zu stellen.

Eine Leistungsverpflichtung des Rentenversicherungsträgers besteht nur dann, wenn der Zahnersatz bzw. die zahnärztliche Behandlung der wesentlichen Besserung oder Wiederherstellung der Erwerbsfähigkeit dient, also speziell dazu nötig wird, den bisherigen Beruf weiterhin auszuüben (BSG, Urteil v. 24.6.1980, 1 RA 51/79). Das ergibt sich auch aus den Grundsätzen der Rentenversicherung über Zahnersatz als Leistung zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 SGB VI i. d. F. v. 8.10.2020, in dem es unter Ziff. 2 heißt:

"Leistungen zur zahnärztlichen Behandlung einschließlich der Versorgung mit Zahnersatz nach § 15 SGB VI sind zu übernehmen, wenn ... der Zahnersatz bzw. die zahnärztliche Behandlung unmittelbar und gezielt zur Ausübung des bisherigen Berufs erforderlich und durch die Leistungen voraussichtlich eine dauerhafte berufliche Eingliederung zu erreichen ist." Deshalb kommt die zahnärztliche Behandlung bzw. der Zahnersatz zulasten der Rentenversicherung nur bei Versicherten in Betracht, die ihre Zähne für die Erhaltung ihrer Erwerbseinnahmen weiter benötigen (z. B. beruflich tätige Blasmusiker, Sänger, Schauspieler, Souffleure oder Logopäden, nicht dagegen Bankangestellte oder Verkäufer; "besondere berufliche Betroffenheit": BSG, Urteil v. 28.2.1991, 4/...

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