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Jansen, SGB VI § 143 Bundesunmittelbare Versicherungsträger / 2.3 Beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund

Heidrun Brettschneider
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Rz. 11

Die Abs. 2 bis 5 der Vorschrift enthalten spezielle beamten- und versorgungsrechtliche Regelungen für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund, die im Unterschied zu den Geschäftsführern der übrigen Rentenversicherungsträger nicht zu Beamten auf Lebenszeit, sondern lediglich zu Beamten auf Zeit berufen werden.

Das Direktorium der Deutschen Rentenversicherung Bund besteht aus einem Präsidenten als Vorsitzenden und 2 Geschäftsführern (§ 36 Abs. 3a Satz 1 SGB IV), deren Ernennung als Beamte auf Zeit für die Dauer von 6 Jahren durch den Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesregierung erfolgt (§ 143 Abs. 2 Satz 1). Für diesen Personenkreis bestimmt § 143 Abs. 2 Satz 2, dass die beamtenrechtlichen Laufbahnregelungen (§§ 15 ff. Bundesbeamtengesetz) sowie die Regelungen zur Probezeit (§ 9 Bundesbeamtengesetz) nicht anzuwenden sind. Die Nichtanwendung der vorgenannten beamtenrechtlichen Vorschriften hat zur Folge, dass nicht nur Beamte, sondern auch Personen, die als Arbeitnehmer eines Rentenversicherungsträgers zu diesem in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis stehen, als Mitglied des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen werden können; gleiches gilt für sog. "Quereinsteiger", die bisher noch nicht für die Deutsche Rentenversicherung tätig gewesen sind. Die in § 143 Abs. 2 Satz 2 enthaltene spezielle Regelung zur Nichtanwendung der beamtenrechtlichen Laufbahnvorschriften sowie der Vorschriften über die Einhaltung von Probezeiten bestimmt außerdem im Umkehrschluss, dass die übrigen für Bundesbeamte maßgebenden beamten- und versorgungsrechtlichen Regelungen auch für Mitglieder des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund gelten; diese haben als solche für die Dauer des Beamtenve...

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