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Jansen, SGB VI § 125 Träger der gesetzlichen Rentenversi ... / 1 Allgemeines

Dr. Arno Baumeister
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Rz. 2

Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unter anderem die nicht mehr zeitgemäße Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben. Des Weiteren wurden in Art eines Bestandsschutzes die Arbeitsmengen zwischen den bisherigen Trägern neu und auf Dauer gerecht verteilt. Nach außen hin kommt mit der neuen Struktur der Aufgabenverteilung deutlicher zum Ausdruck, dass alle bisherigen Träger die "Deutsche Rentenversicherung" bilden. Dieses gemeinsame Erscheinungsbild wurde auch durch die neue Namensgebung verstärkt.

 

Rz. 3

Dabei blieb es trotz gleichmäßiger Arbeitsverteilung bei der Besonderheit, dass die Aufgaben von Bundes- und Regionalträgern wahrgenommen werden. Bestehen blieb auch die Trennung zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hielt die Unterscheidung wegen der "vielfältigen knappschaftlichen Besonderheiten im Beitrags- und Leistungsrecht" für erforderlich.

 

Rz. 4

Eine weitere Besonderheit im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung ist die Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt. Der kleinere Bundesträger "Knappschaft-Bahn-See" vereint somit eine Reihe von Sonderzuständigkeiten bei seinen Versicherten, die allerdings zahlenmäßig im Rahmen der zustehenden Arbeitsmenge Berücksichtigung finden.

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