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Jansen, SGB VI § 11 Versicherungsrechtliche Voraussetzungen / 2.3.5 Sonstige Alternativen für die Erfüllung versicherungsrechtlicher Voraussetzungen bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Abs. 2a)

Siegfried Wurm
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Rz. 32

Die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben zulasten der gesetzlichen Rentenversicherung sind nach Abs. 2a auch erfüllt, wenn

  1. der Rentenversicherungsträger dem Versicherten ohne diese Leistungen aus gesundheitlichen Gründen und unter Berücksichtigung aller sonstigen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen voraussichtlich eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit zahlen müsste

    oder

  2. Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben unmittelbar im Anschluss an medizinische Rehabilitationsleistungen (§ 15) oder Präventionsleistungen (§ 14) erforderlich sind.

Zu a)

§ 11 Abs. 2a Nr. 1 ist nur bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anzuwenden – und dann auch nur, wenn

  • spätestens innerhalb der nächsten 12 Monate ein Rentenanspruch wegen verminderter Erwerbsfähigkeit unmittelbar droht, also wenn in den nächsten 12 Monaten alle individuellen versicherungsrechtlichen und medizinischen Voraussetzungen für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit erfüllt sind

    und

  • der Rentenanspruch voraussichtlich durch die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (§ 16 SGB VI i. V. m. §§ 33 ff. SGB IX) abgewendet oder zeitlich hinausgeschoben werden kann.

Ausgangszeitpunkt für die Betrachtung ist der Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsminderung. Ist dieser nicht genau feststellbar, gilt als Ausgangszeitpunkt der Tag der Stellung des Antrags auf die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.

Bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in einer Werkstatt für behinderte Menschen steht regelmäßig das Ziel der Befähigung des behinderten Menschen für den Einsatz in der "Produktionsstufe Werkstatt" im Vordergrund. Die Teilhabeleistungen verhindern allerdings grundsätzlich nicht die Zahlung einer Erwerbsminderungsrente. Die versicherungsrechtlichen Voraus...

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