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Jansen, SGB VI § 1 Beschäftigte / 2 Rechtspraxis

Dr. Tobias Kador
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2.1 Versicherungspflichtige Beschäftigte (Satz 1 Nr. 1), einschließlich Sonderregeln (Satz 2, Satz 3 und Satz 5)

2.1.1 Beschäftigungsverhältnis

 

Rz. 12

§ 1 Satz 1 Nr. 1 knüpft an das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses an. Die Vorschrift schafft dabei keinen nur auf die Rentenversicherung begrenzten Begriff der Beschäftigung, sondern verwendet den im gesamten Sozialversicherungsrecht gültigen und in § 7 SGB IV bestimmten Begriff der Beschäftigung. Dabei handelt es sich zwar nicht um einen tatbestandlich scharf definierten Begriff, sondern mehr um eine typisierende Beschreibung, die jedoch verfassungsgemäß ist (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96). Der Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei nicht deckungsgleich mit dem zivilrechtlich geprägten arbeitsrechtlichen Begriff des Arbeitsverhältnisses (so bereits: BSG, Beschluss v. 17.10.1990, 11 BAr 39/90). Der sozialrechtliche Begriff des Beschäftigungsverhältnisses ist dabei geprägt von der rein faktischen Ausübung der Tätigkeit (vgl. sogleich zur sozialversicherungsrechtlichen Eingliederungstheorie, Rn. 24). Der arbeitsrechtlich geprägte Begriff des Arbeitsverhältnisses ist enger. Während das Arbeitsverhältnis auf vertraglicher Grundlage beruht, kommt es für das Beschäftigungsverhältnis ausschließlich auf seine tatsächliche Gestaltung an. Vertragliche Grundlagen haben insofern lediglich indizielle Bedeutung (BSG, Urteil v. 18.4.1991, 7 RAr 32/90 m. w. N.). Das Beschäftigungsverhältnis kann daher durch Ausübung des dem Arbeitgeber zustehenden Direktionsrechts bereits beendet sein – etwa durch unwiderrufliche Freistellung – obwohl das Arbeitsverhältnis rechtlich noch weiterbesteht, weil die Kündigungsfrist noch nicht ausgelaufen ist. Beiden Begriffen liegt jedoch zur Abgrenzung gegenüber anderen Tätigkeitsformen, insbesondere zur selbstständigen Tätigkeit, dasselbe Merkmal der abhängigen Beschäftigung zugrunde. Danach ist eine Beschäftigung die n...

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