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Jansen, SGB IV § 87 Umfang der Aufsicht / 2.6.1 Bindung an Gesetz und sonstiges Recht

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 12

Gegenstand der Aufsicht sind die von den gesetzgebenden Körperschaften des Bundes und der Länder erlassenen Gesetze. Gesetze i. S. d. Abs. 1 Satz 2 sind auch die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung ergangenen Rechtsverordnungen.

Recht aus der Zeit vor dem Zusammentritt des Bundestages (vorkonstitutionelles Recht) gilt fort, soweit es dem Grundgesetz nicht widerspricht (Art. 123 Abs. 1 GG). Wegen der zwischen Bund und Ländern konkurrierenden Gesetzgebung kann es als Bundes- oder Landesrecht fortwirken (Art. 125 GG).

Zum sonstigen Recht gehören das autonome Satzungsrecht und für allgemein verbindlich erklärte Tarifverträge sowie die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Bundesregierung oder ein Bundesminister nach Art. 84 Abs. 2, 85 Abs. 2 und 86 Satz 1 GG zur Ausfüllung und Auslegung gesetzlicher Vorschriften erlassen hat. Auch die Einhaltung der von den Versicherungsträgern geschlossenen Verwaltungsvereinbarungen unterliegt der Rechtsaufsicht.

Verwaltungsinterne Richtlinien sind nicht unter den Begriff "sonstiges Recht" zu subsumieren. Sie sind deshalb auch grundsätzlich nicht Gegenstand von Aufsichtsmaßnahmen. Sie können aber eine Selbstbindung der Verwaltung und damit eine Ausformung des Gleichbehandlungsgebotes (Art. 3 GG) beinhalten. In diesem Fall wäre ein Verstoß gegen die Richtlinien einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung zugänglich.

Neben den allgemeinen Rechtsgrundsätzen (z. B. Verhältnismäßigkeit, Treu und Glauben, rechtliches Gehör) haben die Versicherungsträger auch Gewohnheitsrecht zu beachten, das durch lang dauernde Übung, getragen von Rechtsüberzeugung, entsteht.

Die Aufsichtsbehörde kann die Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe (z. B. Angemessenheit, öffentliches Interesse, notwendige Maßnahmen, Bedürfnis, Eignung, Zuverlässigkeit, wichtiger Gru...

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