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Jansen, SGB IV § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

Fabian Pilzecker
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die Vorschrift wurde durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Rentenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) in Abs. 2 geändert (Satz 2 wurde zum 1.1.2004 gestrichen).

Durch das Gesetz zur Organisationsreform der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) wurde mit Wirkung zum 1.1.2005 die Überschrift geändert, Abs. 1 neu gefasst und Abs. 2 und 3 wurden redaktionell angepasst. Mit diesem Gesetz wurden die Bundesknappschaft, Bahnversicherungsanstalt und die Seekasse zur Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vereinigt.

Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3028) wurde Abs. 3 Satz 1 mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie §§ 70 und 71a bis f für die übrigen Sozialversicherungsträger, Besonderheiten des Haushaltsrechts für die Knappschaft-Bahn-See; weitere Besonderheiten sind in § 72 Abs. 2 Satz 2 und § 73 Abs. 2 Satz 2 hinsichtlich der Genehmigung bei der vorläufigen Haushaltsführung und bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben enthalten sowie in § 77 Abs. 2 hinsichtlich der Buchführung der Rechnungslegung und der Rechnungsprüfung. Die Vorschrift gilt ausschließlich für die Knappschaft-Bahn-See, deren besondere Verhältnisse gesonderter, von den Regelungen für die übrigen Sozialversicherungsträger abweichender Regelungen bedürfen.

2 Rechtspraxis

2.1 Haushaltsplan (Abs. 1 Satz 1)

 

Rz. 3

Der Haushaltsplan muss die Einnahmen und Ausgaben für die

  • knappschaftliche Krankenversicherung
  • knappschaftliche Pflegeversicherung,
  • knappschaftliche Rentenversicherung und die
  • allgemeine Rentenversicherung

gesondert nachweisen.

Maßgebend hierfür war die unterschiedliche Finanzierung in den einzelnen Bereichen.

Diese Ergänzung wurde erforderlich, da nunmehr die bisher eigenständigen Träg...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 71 Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

  (1) 1Der Haushaltsplan der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See ist getrennt nach knappschaftlicher Krankenversicherung, knappschaftlicher Pflegeversicherung, knappschaftlicher Rentenversicherung und allgemeiner Rentenversicherung ...

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