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Jansen, SGB IV § 49 Stimmenzahl / 2.1 Versicherte (Abs. 1)

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 3

Für die Versicherten legt Abs. 1 den Grundsatz fest, dass jeder Versicherte eine Stimme hat. An einer entsprechenden ausdrücklichen Klarstellung hatte es im Recht vor dem 1.7.1977 gefehlt; das Prinzip: "ein Versicherter – eine Stimme" galt als selbstverständlich. Der Grundsatz bedeutet gleichzeitig, dass der Versicherte nur eine Stimme bei ein und demselben Versicherungsträger haben kann. Diese Klarstellung war durchaus notwendig, denn wenn ein Versicherter seine Versicherteneigenschaft etwa bei einem RV-Träger nicht nur auf eine aktuelle Beschäftigung, sondern auch auf den Bezug einer Rente wegen Erwerbsminderung stützt, steht ihm nur eine Stimme zu.

 

Rz. 4

Mehrere Stimmen hat eine Person ausnahmsweise jedoch, wenn sie bei mehreren Versicherungsträgern Versicherer ist. Dies kommt innerhalb der Rentenversicherung etwa dann vor, wenn jemand eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit z. B. von der DRV Rheinland bezieht, daneben aber aufgrund einer Beschäftigung bei der DRV Bund auch dort versichert ist. Mehrfache Stimmrechte gibt es immer dann, wenn ein Versicherter in unterschiedlichen Versicherungszweigen versichert ist, so bei Personen, die neben der Rentenversicherung auch in der Kranken- und Unfallversicherung versichert sind. Sie haben dann ein Stimmrecht bei jedem der beteiligten Versicherungsträger.

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