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Jansen, SGB IV § 36 Geschäftsführer / 2.3 Personenmehrheit

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 8

Bei besonders großen Versicherungsträgern mit mehr als 1,5 Mio. Versicherten oder bei gleichzeitig für mehrere Versicherungszweige zuständigen Versicherungsträgern kann die Satzung gemäß § 36 Abs. 4 bestimmen, dass eine aus 3 Personen bestehende Geschäftsführung gebildet wird, aus deren Mitte ein Vorsitzender zu wählen ist. Seit August 2021 muss die Geschäftsführung mit mindestens einer Frau und mindestens einem Mann besetzt sein. Die Besonderheiten im Bereich der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau bestehen seit Inkrafttreten des LSV-Neuordnungsgesetzes am 1.1.2013 nicht mehr. § 32 ist aufgehoben worden. Die Satzung kann jedoch nicht die Bildung einer größeren oder kleineren Geschäftsführung regeln, sie ist vielmehr an das gesetzlich vorgeschriebene Muster gebunden. Problematisch kann ggf. die Bestimmung der Anzahl der Versicherten sein. Da das Gesetz allein in § 47 eine Bestimmung des Begriffs des Versicherten vornimmt, ist auch im Rahmen des § 36 allein auf diese Begriffsbestimmung zurückzugreifen. Sobald die so ermittelte Versichertenzahl nachhaltig und dauerhaft die Grenze von 1,5 Mio. unterschreitet, endet die Befugnis, eine dreiköpfige Geschäftsführung zu bilden. In einem solchen Fall ist der Rechtsgedanke aus Art. II § 16 weiter anzuwenden. Diese Vorschrift war als Übergangsregelung für die Fälle geschaffen worden, in denen bei Inkrafttreten des SGB IV eine Geschäftsführung bestand, jedoch nach § 36 nicht weiterbestehen konnte (Art. II des SGB IV ist mit dem 4. Euro-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 zum 1.1.2001 aufgehoben worden).

 

Rz. 9

Die Rechte und Pflichten der Geschäftsführung entsprechen denen des Geschäftsführers, die Mitglieder der Geschäftsführung nehmen sie lediglich als Kollegialorgan wahr. Die Geschäftsführung gehört dem V...

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