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Jansen, SGB IV § 36 Geschäftsführer / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 1

Die Vorschrift ist am 1.7.1977 in Kraft getreten. Die Regelungen in Abs. 1 und 3 entsprechen im Wesentlichen dem bis dahin geltenden Recht. Demgegenüber erweiterte Abs. 2 die – früher nur für die Rentenversicherungsträger geltende – Verpflichtung zur Wahl des Geschäftsführers auf alle Sozialversicherungsträger. Abs. 4 schafft die Möglichkeit einer Bildung von Geschäftsführungen. Durch das Gesetz zur Verbesserung des Wahlrechts in der Sozialversicherung v. 27.6.1984 (BGBl. I S. 1029) ist mit Wirkung zum 3.8.1984 Abs. 2a eingefügt worden. Die Anfügung der Abs. 5 und 6 erfolgte durch das Rentenreformgesetz 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992. Eine weitere Ergänzung erfuhr die Vorschrift durch das RVOrgG v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) mit Wirkung zum 1.10.2005 durch Schaffung der Abs. 3a und 3b bezüglich des Direktoriums der Deutschen Rentenversicherung Bund. Abs. 3b wurde durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) mit Wirkung zum 22.7.2009 geändert. Durch das Gesetz zur Neuorganisation der bundesunmittelbaren Unfallkassen, zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes und zur Änderung anderer Gesetze (BUK-Neuorganisationsgesetz – BUK-NOG) v. 19.10.2013 (BGBl. I S. 3836) sind Abs. 2a Satz 1 zum 1.1.2016 und Abs. 2a Satz 2 und 3 zum 1.1.2015 geändert worden. Das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7.8.2021 (BGBl. I S. 3311) hat mit Wirkung zum 12.8.2021 Abs. 3a redaktionell angepasst und Abs. 4 ergänzt. Durch das Digital-Gesetz v. 23.3.2024 (BGBl. I Nr. 101) ist Abs. 2a Satz 2 mit Wirkung zum 1.1.20...

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