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Jansen, SGB IV § 35a Vorstand bei Orts-, Betriebs- und I ... / 0 Rechtsentwicklung

Dr. Johannes Jansen
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Rz. 1

Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Sicherung und Strukturverbesserung der gesetzlichen Krankenversicherung v. 21.12.1992 (BGBl. I S. 2266) mit Wirkung zum 1.1.1993 eingefügt worden.

Abs. 6 ist durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Modernisierungsgesetz – GMG) v. 14.11.2003 (BGBl. I S. 2190) mit Wirkung zum 1.1.2004 um die Sätze 2 und 3 ergänzt worden. Die Vorschrift wurde in Abs. 3 durch das Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV-WSG) v. 26.3.2007 (BGBl. I S. 378) mit Wirkung zum 1.4.2007 geändert. Sie gilt ab 19.11.2009 i. d. F. der Bekanntmachung vom 12.11.2009 (BGBl. I S. 3710). Durch das Gesetz zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV-Versorgungsstrukturgesetz – GKV-VStG) v. 22.12.2011 (BGBl. I S. 2983) ist Abs. 7 mit Wirkung zum 1.1.2012 ein weiterer Satz angefügt worden. Das Dritte Gesetz zu Änderung arzneimittelrechtlicher und anderer Vorschriften v. 7.8.2013 (BGBl. I S. 3108) hat die Vorschrift mit Wirkung zum 13.8.2013 um Abs. 6a ergänzt. Durch das Gesetz für schnellere Termine und bessere Versorgung (Terminservice- und Versorgungsgesetz – TSVG) v. 10.5.2019 (BGBl. I S. 646) wurden mit Wirkung zum 11.5.2019 Abs. 6 Satz 2 und Abs. 6a Satz 2 und 3 neu gefasst und Abs. 6a um die Sätze 4 und 5 ergänzt. Das Gesetz für einen fairen Wettbewerb in der gesetzlichen Krankenversicherung (Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetz – GKV-FKG) v. 22.3.2020 (BGBl. I S. 604) hat mit Wirkung zum 1.4.2020 Abs. 5 Satz 2 redaktionell angepasst. Durch das Gesetz zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst v. 7...

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