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Jansen, SGB IV § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens

Dr. Jens Senger
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Die am 1.1.1986 in Kraft getretene Vorschrift (eingefügt durch das Hinterbliebenen- und Erziehungszeiten-Gesetz [HEZG] v. 11.7.1985, BGBl. I S. 1450) ist

  • ab 1.7.2001 durch Art. 4 des Gesetzes zur Einführung des Euro im Sozial- und Arbeitsrecht sowie zur Änderung anderer Vorschriften (4. Euro-Einführungsgesetz) v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) neu gefasst und inhaltlich dahingehend ergänzt worden, dass die Zahlstelle bei kurzfristigem Erwerbsersatzeinkommen nicht nur die Höhe, sondern auch den Zeitraum, für den das Einkommen gezahlt wurde, zu bescheinigen hat;
  • ab 1.1.2009 durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) um Abs. 4 erweitert worden.

Gesetzesmaterialien:

  • BT-Drs. 10/2677 zum HEZG;
  • BT-Drs. 14/4375 zum 4. Euro-Einführungsgesetz;
  • BT-Drs. 16/6540 zur Änderung des SGB IV.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Vorschrift regelt, wie das bei Renten wegen Todes anzurechnende Erwerbs-, Erwerbsersatz- bzw. Vermögenseinkommen i. S. v. § 18a nachzuweisen ist. Waisenrenten sind seit dem 1.7.2015 wegen der Streichung von § 97 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI von der Einkommensanrechnung ausgenommen.

§ 18c bezieht sich auf die Ermittlung des Einkommens, wenn es um das erstmalige Zusammentreffen von Rente und Einkommen, um die erneute Berücksichtigung von Einkünften nach Wegfall eines zunächst angerechneten Einkommens oder um die Einkommensminderung i. S. v. § 18d Abs. 2 geht (vgl. § 18e Abs. 5).

Für die Einkommensermittlung bei sonstigen Einkommensänderungen gilt § 18e.

Nach Abs. 1 ist grundsätzlich der Berechtigte (Witwe, Witwer) zum Nachweis des zu berücksichtigenden Einkommens verpflichtet.

Vielfach können keine oder nur unvollständige Einkommensnachweise beigebracht werden. Dem tragen die Abs. 2 und 3 Rechnung: Der Berechtigte kann v...

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SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens
SGB IV - Gemeinsame Vorschr... / § 18c Erstmalige Ermittlung des Einkommens

  (1) Der Berechtigte hat das zu berücksichtigende Einkommen nachzuweisen.  (2) 1Bezieher von Arbeitsentgelt und diesem vergleichbaren Einkommen können verlangen, dass ihnen der Arbeitgeber eine Bescheinigung über das von ihnen für das letzte Kalenderjahr ...

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